18. August 2020

Die Ausgleichung unter Kindern im Erbfall der Eltern

Soll das pflegende Kind später aus dem Nachlass mehr erhalten? Und was ist die Pflege eigentlich Wert?

Erben Kinder kraft Gesetzes zu gleichen Teilen oder werden von den Eltern per Testament entsprechend der gesetzlichen Erbfolge bedacht, gibt es häufig Streit darüber, ob und wie eine Pflege oder Unterstützung der Eltern durch eines der Kinder bei Verteilung des Erbes zu berücksichtigen ist. Das Gesetz sieht in § 2057a BGB eine Begünstigung des helfenden Kindes vor. Derjenige, welcher auf eigene Kosten zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens der Eltern beigetragen hat, soll bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber den Geschwistern bevorzugt werden.

Die Hilfe, z.B. in Form von Mitarbeit im Haushalt oder Geschäft, Geld-und Pflegeleistungen, muss dabei von längerer Dauer sein und über das übliche Maß familiärer Unterstützung hinausgehen sowie die Leistungen der Geschwister spürbar übertreffen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein.

Ebenso streitträchtig ist die die Höhe des Betrages, welcher dem unterstützenden Geschwisterteil zu gewähren ist. Er muss und soll sich in einem angemessenen Verhältnis zum Nachlass bewegen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 07.02.2020 – 13 U 31/18) hat jüngst einem Sohn, welcher die demenzkranke Mutter über viele Jahre – zunächst im Elternhaus und später mit Aufnahme im eigenen Haushalt bei Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft – aufopfernd gepflegt hat, bei einem Nachlassvermögen von 166.000 € einen Ausgleich von 40.000 € zugesprochen. Es hat sich dabei, ähnlich wie zuvor das OLG Schleswig (Urt. .v. 22.11.2016 – 3 U 25/16) an den sozialrechtlichen Pflegestufen bzw. Pflegegeldern und den ersparten Heim-/Pflegekosten orientiert.

Man kann sich vorstellen, dass in solchen Fällen heftig darüber gestritten wird, wie viel Unterstützung geleistet worden ist und was über normale Familienhilfe hinausgeht. Und erst recht, wie die Leistung in Geld zu bewerten ist. Wenn man späteren Streit hierüber vorbeugen möchte, sollte man – sofern noch tatsächlich und rechtlich möglich – in Erwägung ziehen, eine vertragliche Regelung mit dem unterstützenden Kind zu treffen, ggfs. mit einer Stundung der Vergütung auf den Todesfall. Alternativ kann man an eine testamentarische Begünstigung denken, z.B. ein sog. Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil. Hier sollte dann fachlicher Rat hinzugezogen werden.