Der Urlaub mit dem Kind in der Corona-Zeit
In den Sommerferien nach Mallorca - nur mit Zustimmung des anderen Elternteils?
Die Ferien mit den Kindern verbringen, eine tolle Zeit und selten Grund für Streit. Bei getrennt lebenden Eltern kann es schon mal anders aussehen, gerade in den Zeiten der Pandemie.
Grundsatz: Freie Entscheidung über das Urlaubsziel
Nach der Trennung üben die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder im Regelfall weiter gemeinsam aus. Über alle wesentlichen Belange müssen sie sich abstimmen. Die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens entscheidet hingegen jeder Elternteil in der Zeit, in welcher die Kinder bei ihm sind, allein.
Urlaubsreisen unterfallen grundsätzlich dem Lebensalltag. Nach ständiger Rechtsprechung kann jeder Elternteil für sich entscheiden, wo er die Ferien mit den Kindern verbringt. Anderes wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn die ausgewählte Region besondere Gefahrenquellen für Kinder aufweist, also z.B. Reisen in Krisengebiete, für welche das Auswärtige Amt Reisewarnungen ausgegeben hat, wie während des Bürgerkrieges in der Ukraine (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2016 – 5 UF 206/16). Dann bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils. Im Allgemeinen hingegen nicht bei Reisen in Standardurlaubsregionen, wie Mallorca oder generell bei Reisen ins europäische Ausland.
In Corona-Zeiten ist alles anders
Diese Grundsätze gelten derzeit so nicht mehr bzw. nur eingeschränkt. Die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Virus birgt die stete Gefahr des regionalen Auftretens unvorhergesehener Virusausbrüche. Es kann zu plötzlichen Quarantäneanordnungen im Reiseland führen. Die Verlässlichkeit der Reiseplanung ist beeinträchtigt. Der Reisende kann längere Zeit im Ausland festsitzen.
Mit diesen Erwägungen hat jetzt das OLG Braunschweig (Beschl. v. 30.07.2020 – 2 UF 88/20) festgestellt, dass eine Flugreise ins Ausland unter Corona – unabhängig vom Bestehen einer Reisewarnung für das Reiseziel – damit grundsätzlich mit besonderen Risiken verbunden sei. Damit stelle sie eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung dar, welche eine Abstimmung beider Elternteile bedarf.
Im entschiedenen Fall hatte die Mutter in den Sommerferien eine Flugreise mit beiden Kindern nach Mallorca geplant. Der Vater war damit vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gefahren nicht einverstanden.
Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Reise übertragen. Dabei hat es sich am Kindeswohl zu orientieren. Es ist Maßstab dafür, ob die Entscheidungsbefugnis dem reisewilligen oder reisunwilligen Elternteil zu übertragen ist. Hierfür kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Im entschiedenen Fall musste das Gericht im Ergebnis diesen Punkt nicht entscheiden, da die Reiseplanung der Kindesmutter zeitlich einer mit dem Vater getroffenen Umgangsregelung zuwiderlief.