30. März 2020

Der Umgang mit den Kindern im Lichte von Corona

Eine familienrechtliche Betrachtung: Was gilt bei getrennt lebenden Eltern? Wer darf das Kind noch sehen?

Die Corona-Krise stellt die Familie vor größere Herausforderungen. Neben der Logistik der Betreuung der Kinder in kita- und schulfreier Zeit betrifft es auch den Umgang der Kinder zu Vater und Mutter nach Trennung der Eltern. Vor dem Hintergrund zu verzeichnender Unsicherheit dazu ein kurze Abriss:

Ausgangspunkt: Kontaktverbote/Ausgangsbeschränkungen

Seit einigen Wochen gelten allgemeine Beschränkungen in der eigenen Bewegungsfreiheit und Freizügigkeit. Aus gutem Grund. Wir alle müssen unseren Beitrag dazu leisten, dass die Verbreitung der Infizierung mit dem Corona-Virus (Covid 19) eingedämmt bzw. verlangsamt wird.

Seitdem gilt der Grundsatz, dass wir die eigene Wohnung oder das eigene Haus nur noch aus triftigem Grund verlassen sollen. Ob nun als Kontaktverbot oder Ausgangsbeschränkung geregelt, soll der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes weitestgehend unterbleiben. Wir sollen die eigene Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen, wenn wir also z.B. zur Arbeit gehen, einen Arzt aufsuchen oder Lebensmittel einkaufen. Mit den Personen aus unserem eigenen Hausstand darf man sich zusammen an der frischen Luft bewegen oder Sport machen.

Problem: Gestaltung des Umgangsrechtes

Wie sieht es nun aber im Trennungsfall aus? Was gilt für getrennt lebende Eltern, bei welchen das Kind oder die Kinder von einem Elternteil hauptsächlich betreut werden und der andere Elternteil ein Umgangsrecht hat, z.B. alle 14 Tage über das Wochenende? Darf er die Kinder noch sehen?

Teils heißt es hierzu in den Allgemeinverfügungen der Länder ausdrücklich, dass ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung u.a. die Wahrnehmung des Sorgerechtes im jeweiligen privaten Bereich ist. Dazu gehört auch die Wahrnehmung des Umgangsrechtes.

Im Rahmen der Ausübung des Umganges sind die Eltern jedoch verpflichtet, das Kind keinen unnötigen Kontakten zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auszusetzen. Der Umgang sollte hauptsächlich in der Wohnung und dem Umfeld des jeweiligen Elternteils stattfinden.

Damit kann das Umgangsrecht vom betreuenden Elternteil grundsätzlich nicht allein unter Verweis auf ein Kontaktverbot bzw. eine Ausgangsbeschränkung oder der allgemeinen Angst vor dem Corona-Virus versagt werden. Sofern das Kind oder ein Elternteil selbst nicht mit dem Virus infiziert ist, liegt auch keine Kindeswohlgefährdung vor. Wenn der betreuende Elternteil den Umgang trotzdem nicht zulässt, könnte der andere Elternteil ggfs. einen Eilantrag beim Familiengericht anbringen. Bei einer bestehenden Umgangsregelung wäre alternativ auch ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes denkbar.

Dies der rechtliche Rahmen.

Es bleibt der Appell an alle Eltern, in diesen Zeiten vernünftig und mit Besonnenheit zu agieren. Sonstige Probleme sollten zurückstehen, stattdessen mit dem jeweils anderen Elternteil zum Wohle der Kinder an einem Strang gezogen werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sonst Hilfestellung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Seite. Rufen Sie uns gern an oder schreiben Sie eine E-Mail.