16. Juli 2025

Der Fall „Willi Herren“ oder: Wer haftet für die Schulden des Erblassers?

Gehen wir davon aus, der Verstorbene hat Schulden in nennenswerter Höhe hinterlassen. Haftet der Erbe für diese Schulden?

Grundsätzlich ja, aber:

Erkennt der Erbe binnen der Ausschlagungsfrist (binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Tod und der Erbenstellung), dass der Nachlass überschuldet ist, kann das Erbe ausgeschlagen werden.

Schlägt der Erbe nicht aus, wurde die Erbschaft angenommen. Der Erbe hat dann folgende Möglichkeiten:

Ist der Erbe davon ausgegangen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, kommt möglicherweise eine Anfechtung der Annahme und daran anschließende Ausschlagung in Betracht. Achtung: Der Erbe muss positiv davon ausgegangen sein, dass der Nachlass werthaltig ist, keine Kenntnis vom Wert reicht in der Regel nicht aus, weil der Erbe sich dann nicht geirrt hat.

Hat der Erbe bewusst die überschuldete Erbschaft angenommen oder sich aus anderen Gründen gegen die Ausschlagung entschieden, kann der Erbe die Haftung für die Schulden des Erblassers auf den Nachlass beschränken. Dazu ist rechtzeitig ein Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen, oder aber, sollte die Nachlassmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht decken, die sog. Dürftigkeitseinrede ggü. den Gläubigern zu erheben.

Der Erbe kann also im Normalfall verhindern, dass er mit seinem eigenen Vermögen die Schulden des Erblassers begleichen muss.