Das war schon immer so!
Gilt für Wegnutzung unter Nachbarn Gewohnheitsrecht?
Wegrechte auf fremden Grundstücken lassen sich zwischen Eigentümern durch so genannte „Grunddienstbarkeiten“ absichern. Diese werden in der Regel im Grundbuch eingetragen und geben dem Berechtigten das Recht, das belastete Grundstück als Weg zu nutzen. Was aber, wenn ein solches Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, das Grundstück des Nachbarn aber jahrelang als Weg genutzt wird?
Gewohnheitsrecht, ja oder nein?
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH v. 24.01.2020-V ZR 155/18) hatte ein Grundstückseigentümer über 30 Jahre den Weg seines Nachbarn benutzt, um zu seinem rückwärtig gelegenen Grundstücksteil zu gelangen. Ein Wegerecht als Absicherung im Grundbuch war für diese Nutzung nicht eingetragen worden. Dann untersagte der Nachbar die Nutzung seines Weges und versperrte den Zugang mit einem Tor. Der Eigentümer hatte keine Möglichkeit mehr, auf sein Grundstück zu gelangen. Er erhob Klage und berief sich auf Gewohnheitsrecht. Schließlich sei der Weg Jahrzehnte genutzt worden. Der BGH stellte klar, dass Gewohnheitsrecht nicht besteht. Anders, als oft angenommen wird, kann Gewohnheitsrecht nicht zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis bestehen. Gewohnheitsrecht kann lediglich für eine Vielzahl von Personen, bezogen auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, welches durch regelmäßige Übung als Rechtnorm anerkannt wird; aber eben nicht zwischen einzelnen Personen. Fazit: Wegerechte sollten ausdrücklich vereinbart und stets im Grundbuch abgesichert werden. Ausnahmen können ggf. nur als so genannte Notwegerechte unter strengen Voraussetzungen bestehen.