5. März 2023

Das Bargeld-Vermächtnis und seine Auslegung

Bei der Gestaltung eines Testamentes greift man im Kern auf die Erbeinsetzung selbst und die Auslobung von Vermächtnissen zurück. Mit Ersterem wird die Person benannt, auf welche der Nachlass als Ganzes übergeht. Mit dem Vermächtnis hingegen werden einzelner Gegenstände zugewandt. Der Begünstigte hat dann gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstandes.

Vermächtnis genau bezeichnen

Eine Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 05.04.2022 – 33 U 1473/21) zeigt, wie wichtig ist, den Vermächtnisgegenstand eindeutig zu bezeichnen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser den Beklagten als Erben eingesetzt und daneben diverse Gegenstände unter einzelnen Personen verteilt, u.a. sein „Bargeld“ an die Klägerin. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Bargeld umfasse nicht nur die vorhandenen Geldscheine und Münzen, sondern auch sonstiges geldwertes Vermögen, z.B. Bankguthaben und Geldanlagen von immerhin einigen Millionen Euro, zu welchem sich das Testament nicht verhielt.

Dem folgte das OLG nicht. Es räumte zwar ein, dass die Bezeichnung „Bargeld“ auslegungsbedürftig sein könne. Unter Verweis auf den konkreten Inhalt des Testamentes, welches eine detaillierte Auflistung einer Vielzahl von Vermächtnissen enthielt, absteigend nach ihrer Wertigkeit mit dem Bargeld als letzten Gliederungspunkt, nahm das Gericht keine über den Wortlaut hinausgehende Ausweitung auch auf unbare Geldmittel an.

Fazit

Die Verwendung des Begriffes „Bargeld“ oder „Geldvermögen“ verursacht häufig Streit darüber, was der Erblasser darunter verstanden hat. Dem sollte durch klare Ansage im Testament vorgebeugt werden. Es kann sich empfehlen, vor Errichtung fachlichen Rat hinzuzuziehen.