19. Juni 2020

Darf ein Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen?

Wenn gegen Sie schon einmal strafrechtlich ermittelt wurde, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie dies bei einer Bewerbung angeben müssen.

Der eine oder andere Leser wird sicherlich schon einmal Post von der Polizei erhalten haben, weil gegen ihn wegen Unfallflucht, Beleidigung oder fahrlässiger Körperverletzung ermittelt wurde. Das Verfahren endet mit einer Einstellung oder ggfs. auch mit einer Verurteilung. Das Verfahren ist vielen unangenehm, man hofft, dass es nicht großartig bekannt wird.Doch wie verhalte ich mich, wenn ein Arbeitgeber danach fragt? Ganz pauschal: Sind Sie vorbestraft oder lief  mal ein Ermittlungsverfahren gegen Sie? Was passiert, wenn ich die Frage nicht wahrheitsgemäß beantworte?

Wie darf der Arbeitgeber fragen?

Der Arbeitgeber darf nicht pauschal nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren fragen. Allerdings ist es ihm gestattet, Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einzuholen, die für den jeweiligen Arbeitsplatz relevant sind.

Berechtigtes Interesse?

Die Frage nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren kann berechtigt sein, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit begründen kann. Es ist jedoch abzuwägen, denn nicht jede denkbare Straftat ist geeignet, um Zweifel an der Eignung zu begründen.

Wann ist die Frage unzulässig?

Ist die Frage nach einer Verurteilung oder einem Ermittlungsverfahren so weitgehend, dass sie bei Abwägung im Verhältnis zur angestrebten Tätigkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers kollidiert, ist sie unzulässig. Dann muss der Bewerber sie nicht wahrheitsgemäß beantworten.

 

Timm Schmoock
Rechtsanwalt