20. März 2020

Corona – was jetzt im Job zu beachten ist

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur aktuellen Krise

Viele Arbeitnehmer schlafen zurzeit schlecht und haben viele Fragen im Kopf. Wie bekomme ich Job und Kinderbetreuung unter einen Hut, muss ich meinen Jahresurlaub für die „CORONA-KRISE“ opfern und habe ich am Ende des Monats Geld zur Verfügung, um meine Verbindlichkeiten zahlen zu können? Wer kommt für mein Gehalt auf, wenn arbeiten nicht möglich ist?

Hier muss man STRIKT zwischen einzelnen Fallgruppen unterscheiden:

Kann ich nicht zur Arbeit erscheinen, weil mein gesundes Kind (bei einem kranken Kind nutzen Sie wie gewohnt die „KindKrank-Tage“) zu Hause betreut werden muss aufgrund der KITA und Schulschließung habe zunächst ich als Arbeitnehmer das Vergütungsrisiko. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es den Grundsatz „ ohne Arbeit kein Lohn“. An diesem Grundsatz ist auch in Krisenzeiten festzuhalten. Sind Sie gesund und grds. In der Lage zu arbeiten, müssen Sie das auch. Hier kann es Lösungen über Homeoffice oder Urlaub geben oder Anhäufung von Minusstunden, die Sie später nacharbeiten, aber einfach zu Hause bleiben ohne der Arbeitsverpflichtung nachzukommen geht nicht- im Gegenteil: hier können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen. Hier gilt es, im Dialog mit dem Arbeitgeber zu sein und eine Lösung zu finden, die allen gerecht wird.

Schickt der Arbeitgeber Sie ohne Arbeit nach Hause, weil die Auftragslage schlecht ist oder er Angst vor der Infektion hat, ist dass das unternehmerische Risiko, welches der Arbeitgeber zu tragen hat. Hier muss dieser die Vergütung wie gewohnt zahlen. Ggf. beantragt der Arbeitgeber Kurzarbeit, um die Lohnkosten so gering wie möglich zu halten, aber bis dies genehmigt ist, muss er den normalen Lohn zahlen und es muss auch kein Urlaub genommen werden oder eine unbezahlte Freistellung in Kauf genommen werden.

Sie sind mit dem Virus infiziert oder hatten Kontakt mit einer infizierten Person und deshalb zu Hause? Wurde von staatlicher Seite Quarantäne angeordnet, wird eine Entschädigung für diese Zeit nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt. Bei normaler Erkrankung gilt weiter das Entgeltfortzahlungsgesetz. Hier ist es nunmehr für die nächsten vier Wochen bei Erkrankung der oberen Atemwege möglich, sich telefonisch beim Arzt für bis zu sieben Tage krankschreiben zu lassen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sowohl Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber im Gespräch bleiben sollten um gemeinsam den Weg durch diese Ausnahmesituation zu gehen. Wenn Sie bei diesem Weg Unterstützung brauchen, rufen Sie gerne an! Wir sind für Sie da.

Rechtsanwältin Anja Berger
Fachanwältin für Arbeitsrecht