31. März 2020

Corona und der Gesundheitsschutz

Lesen Sie hier, was der Arbeitgeber in diesen Zeiten im Interesse des Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter machen kann und darf

Als Arbeitgeber trifft Sie für Ihre Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht. Zwar sind Fragen des Arbeitgebers nach dem Gesundheitszustand der Mitarbeiter unzulässig. Jedoch obliegt dem Arbeitgeber als Teil der Fürsorgepflicht auch der Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter. Deshalb kann die Frage nach einer Infektion mit dem Corona-Virus in der Abwägung der Interessen gerechtfertigt sein, um die Gesundheit aller anderen Mitarbeiter zu schützen.

Gleiches gilt für Fragen nach dem letzten Urlaub: Der Arbeitnehmer darf nicht nach seinem genauen Urlaubsort gefragt werden. Das ist seine Privatsache. Jedoch ist die Frage erlaubt, ob er seinen Urlaub an einem Ort verbracht hat, welcher vom Robert-Koch-Institut zum Zeitpunkt des Aufenthaltes als Risiko-Gebiet eingestuft war.

Der Arbeitgeber kann dann geeignete Schutzmaßnahmen bis hin zur Freistellung etwa für die Dauer der Inkubationszeit treffen, um seine Mitarbeiter und seinen Betrieb vor einer möglichen Ansteckung zu schützen.

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorsorglich frei, bis eine Infektion/Übertragung ausgeschlossen ist, muss er dem Mitarbeiter die vereinbarte Vergütung weiterhin zahlen.

Um Sie sicher durch diese bewegte Zeit zu bringen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns an!

Timm Schmoock
Rechtsanwalt