23. März 2020

CORONA – So kommt Ihr Unternehmen durch die Krise

Von Homeoffice über Urlaub bis Kurzarbeit zur möglichen Vermeidung der Insolvenz

HOMEOFFICE
Viele Arbeitnehmer begehren zur Zeit Homeoffice. Aber haben meine Angestellten überhaupt einen Anspruch darauf? Grundsätzlich lautet die Antwort NEIN, wenn es keine Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen gibt. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Mitarbeiter in die Firma kommt. Anders sieht das nur aus, wenn in der Abteilung der Mitarbeiters, der Homeoffice beansprucht, ein Krankheitsfall vorliegt, hier muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und dem Arbeitnehmer Homeoffice gestatten, dieser hat sonst ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitsleistung.

URLAUB
Ist der Arbeitnehmer einmal im Urlaub, kann dieser nicht widerrufen werden. Weder der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer zurückholen noch darf der Arbeitnehmer einseitig bestimmen, ich komme vorzeitig zurück in die Firma. Absprachen sind natürlich immer möglich und sinnvoll.

KURZARBEIT
An diesem Thema kommt zur Zeit niemand vorbei. Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie jetzt das Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Unternehmen erforderlich wird. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen grundsätzlich 30 % betragen, in der Krise reichen nunmehr 10% aus. Die Lohnkosten, die in der Zeit für den Arbeitnehmer schwer zu „stemmen“ sind, werden bei erfolgreicher Beantragung von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 60/67 % des Nettomonatslohnes übernommen. Grundsätzlich zahlt die Agentur für Arbeit nicht die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch diese werden in der Krise übernommen. Die geänderten Voraussetzungen treten ab 01.04.2020 in Kraft. Kurzarbeit kann beantragen, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Kurzarbeit wird für die Dauer von maximal einem Jahr gewährt, nur bei außergewöhnlichen Umständen kann die Dauer per Rechtsverordnung auf insgesamt 24 Monate verlängert werden. Übrigens: Per Direktionsrecht lässt sich Kurzarbeit nicht anordnen. Der Arbeitnehmer kann – bei Fehlen von Regelungen in Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag – der Anordnung widersprechen. Hier liegt dann aber die betriebsbedingte Kündigung nahe.

INSOLVENZ
Grundsätzlich werden viele Unternehmen zeitnah Zahlungsschwierigkeiten haben. Generell muss man bei drohender Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, alles andere stellt möglicherweise eine Straftat, nämlich Insolvenzverschleppung, dar.
Das ist natürlich in Zeiten der Krise zu kurz gedacht, daher bemüht sich die Bundesregierung kurzfristig – wie zu Zeiten der Hochwasserkatastrophen – um eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Konkrete Vorschläge sind bereits in dieser Woche bzw. der kommenden geplant.

Benötigen Sie Unterstützung, um Ihr Unternehmen durch die Krise zu bringen, sind wir für Sie da und unterstützen Sie bei allen Belangen. Rufen Sie gerne an!

Anja Berger
Fachanwältin für Arbeitsrecht