5. August 2020

(Corona) Kinderbonus und Kindesunterhalt

Viele Anfragen erreichen uns zum Kinderbonus und seine Auswirkung auf den Unterhalt. Hierzu einige Antworten.

Bestandteil des von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturpaketes ist u.a. der Kinderbonus in Höhe von 300,00 € für jedes Kind. Er zielt darauf ab, Eltern in Zeiten der Corona-Pandemie zu entlasten. Bei getrennt lebenden Eltern mit bestehenden Unterhaltspflichten stellt sich die Frage, ob und wie sich der Bonus auf den zu leistenden Kindesunterhalt auswirkt bzw. eine Entlastung beider Elternteile sichergestellt werden kann. Dieser Beitrag soll hierauf Antworten geben.

An wen und wie wird der Kinderbonus geleistet?

Der Anspruch auf den Kinderbonus folgt der Kindergeldberechtigung. Es gelten die dortigen allgemeinen Regeln. Die Familienkasse sorgt auch für die Auszahlung. Soweit mindestens für einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, gelangt man in den Genuss des Bonus. Eines gesonderten Antrages bedarf es hierfür grundsätzlich nicht.

Bei laufendem Kindergeldbezug im Monat September 2020 erfolgt die Auszahlung automatisch in 2 Raten, 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober. Ansonsten kann es sein, dass die Zahlung u.U. zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt oder der Bonus wird später im Rahmen der steuerlichen Vergleichsberechnung berücksichtigt. 

Wie wirkt sich der Bonus auf den Kindesunterhalt aus?

Der Bonus wird für jedes Kind ausgezahlt unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht. Bei getrennt lebenden Eltern verfährt man wie beim Kindergeld. Der „alleinerziehende“ betreuende Elternteil, welcher das Kindergeld erhält, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt. Der andere barunterhaltspflichtige Elternteil partizipiert am Bonus durch jeweils hälftige Anrechnung auf den laufenden Zahlbetrag in den beiden Monaten, soweit er ansonsten für den vollen Mindestunterhalt einsteht.

Ein Beispiel für ein 6-jähriges Kind:

Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle

424,00 €

abzgl. hälftiges Kindergeld (204,00 € x ½)

– 102,00 €

Unterhaltszahlbetrag ohne Kinderbonus

322,00 €

Bei Berücksichtigung des Kinderbonus:

Zahlbetrag September (322,00 € – (200,00 € x ½))

222,00 €

Zahlbetrag Oktober (322,00 € – (100,00 € x ½))

272,00 €

Betreuen die Eltern das Kind im paritätischen Wechselmodell, wird der Bonus ebenso wie beim Kindergeld behandelt. Im Ergebnis ist also gleichfalls ein Ausgleich zwischen den Eltern vorgesehen, welcher – je nach den beidseitigen Einkommensverhältnissen – entweder durch Weiterleitung des hälftigen Bonus oder Verrechnung mit verbleibenden Unterhaltszahlungen durchgeführt werden kann.

Was gilt im „Mangelfall“?

Von einem Mangelfall sprechen wir, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund geringeren Einkommens nicht für den vollen Mindestunterhalt einstehen kann. In diesem Fall kann der Zahlbetrag wegen des Kinderbonus nur bis zu dem Betrag gekürzt werden, welcher sich bei Ansatz des Mindestunterhaltes, wie oben beziffert, ergeben würde. 

Zum besseren Verständnis einmal obiges Beispiel angepasst:

Der unterhaltspflichtige Elternteil kann laufend nur 250,00 € zahlen. Daher kann er im September nur 28,00 € (250,00 € – 222,00 €) einbehalten. Im Oktober 2020 ist kein Abzug möglich, da der Zahlbetrag von 272,00 € nicht erreicht wird.

Was gilt bei Bezug von Sozialleistungen etc.? 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass der Kinderbonus beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bonus auch Familien mit kleineren Einkommen zusätzlich verbleibt. 

Auf Unterhaltsvorschussleistungen wird der Kindesbonus grundsätzlich ebenfalls nicht angerechnet. Auch hier steht der Betrag zusätzlich zur Verfügung.

Auch im Rahmen einer Kostenbeteiligung für Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bzw. der Kostenbeitragsverordnung soll der Kinderbonus grundsätzlich gleichfalls außer Betracht bleiben.

Haben Sie weitergehende Fragen zu diesem Thema oder benötigen Hilfestellung, wenden Sie sich gern an unser Büro.