21. März 2020

Corona – Fallen für den Arbeitnehmer

Krankschreibung bei Verweigerung des Homeoffice? Keine Gute Idee

In dieser turbulenten Zeiten fällt es schwer, einen klaren Kopf zu behalten. Doch wenn der Chef nicht so will, wie man es erhofft, z.B. das Homeoffice nicht genehmigt, dann wäre es absolut falsch, sich krankschreiben zu lassen oder gar selbst zu beurlauben. All dies sind Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Hier hilft nur das Gespräch mit dem Chef, um einen Weg zu finden, der alle sicher durch die Krise führt.

Auch § 616 BGB spielt eine Rolle. Über diese Rechtsvorschrift kann sich der Arbeitnehmer bezahlt freistellen lassen, das geht aber nur für einen sehr begrenzten Zeitraum. Ob eine ganze Arbeitswoche darunter fällt, ist schon fraglich, genau wie die Frage der Anwendbarkeit im Allgemeinen. Der Arbeitnehmer ist im Zweifel nicht nur „vorübergehend“ an der Ableistung der Arbeit gehindert, wenn er um Freistellung in diesen Tagen bittet. Solange keine Entscheidungen der Gerichte in Bezug auf die Auslegung der Vorschrift in dieser Krisenzeit vorliegen, ist diese Form der Freistellung mit Vorsicht zu genießen.

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Anja Berger
Fachanwältin für Arbeitsrecht