30. März 2020

C-Krise und Kontaktverbot

Wie kann ich bei Geschäftsterminen meine persönliche Anwesenheit vermeiden? Lesen Sie hier, wie Sie mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht dieser Situation aus dem Weg gehen können.

Wer will sich schon unnötigen Risiken im Privat- und Geschäftsleben aussetzen? Niemand. Es herrscht zur Zeit sogar ganz offiziell Kontaktverbot (zumindest bis zum 20.04.2020). Und doch gibt es unaufschiebbare Termine, die es einem theoretisch nicht ersparen, persönlich in Gegenwart dritter Personen an einem auswärtigen Ort zusammenzutreffen. Die Situation beim Einkauf im Supermarkt, wo man theoretisch jeden anderen vorschicken könnte, ist nicht gemeint, sondern z.B. ein Notartermin. Bestimmte Rechtsgeschäfte kommen eben ohne Beurkundung oder Beglaubigung der eigenen Willenserklärung nicht aus.

Beispiel: Dringlicher Verkauf eines Grundstücks

Verkäufer und Käufer wollen einen Kaufvertrag bei einem Notar beurkunden. Stellen wir uns weiter vor, es verkauft ein Ehepaar seinen Grundbesitz an ein anderes Ehepaar. Es müssten sich alle vier Personen gleichzeitig beim Notar einfinden. Mit Notar würden fünf Personen im Beurkundungszimmer sitzen – trotz ausreichendem Abstand und Dauerbelüftung durch aufgerissene Fenster eine belastende Situation. Und eigentlich möchte der Makler auch dabei sein. Dann wären es sechs Personen.

Weniger Beteiligte durch Anwendung einer notariellen Vorsorgevollmacht

Mit einer Aktion könnte im Beispielsfall die Anzahl der Personen auf drei reduziert werden: Jedes Ehepaar wählt aus, wer alleine zum Termin geht – und der/die Daheimgebliebene wird durch den anderen per notarieller Vorsorgevollmacht vertreten. Der Makler verzichtet auf seine persönliche Anwesenheit, sondern ist telefonisch zumindest verfügbar (bei Rückfragen) oder sogar zugeschaltet.

Vollmachtlose Vertretung als weitere Möglichkeit

Lässt sich eine Partei vollmachtlos vertreten, könnte sogar der Termin mit nur einer Partei stattfinden. Wer ein geeigneter Vertreter ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Die vertretene Partei könnte direkt im Anschluss alleine zum Notar kommen und nachgenehmigen (ggf. wieder unter Einsatz einer Generalvollmacht). Kleiner Nachteil bei dieser Variante: Die Nachgenehmigung kostet extra. Sie ist nicht nur für Auswärtige, die das Bundesland wechseln müssen, durchaus eine Option.

Fazit: Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht können Sie sich jederzeit – mit wenigen Ausnahmen (z.B. Testament) – vertreten lassen und so ihre persönliche Anwesenheit vermeiden. Gerade für die Risikogruppe der Vorerkrankten, alle Ü 50 und Schwangere – wie die vollmachtlose Vertretung – eine echte Option.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Notare und Ihre Teams an unseren Standorten in Ahrensburg und Bargteheide. Wir sind auch in diesen Zeiten für Sie da!

Kanzlei Bargteheide:
Arnim Buck – Rechtsanwalt und Notar

Kanzlei Ahrensburg:
Dr. Britta Bradshaw – Rechtsanwältin und Notarin