Bleirohre in älteren Häusern: Üblich, aber mangelhaft?
Viele Hauseigentümer haben ihre selbstgenutzte Immobilie nicht nur jahrzehntelang selbst bewohnt, sondern auch selbst gebaut. Bei einem Verkauf kennt man als Eigentümer deshalb Details, die ein Käufer nicht gleich auf den ersten Blick erkennen kann.
Welche Fakten müssen aber dem Käufer offenbart werden? Das kommt – wie so oft – darauf an. Die Rechtsprechung bedient sich einer recht einfachen Frage: Was würde man als Käufer selbst an Aufklärung erwarten? Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.10.2019 – 24 U 251/18) bei Bleirohren bejaht wird. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer den Käufer nicht darüber informiert, dass das Gebäude mit Bleirohren zur Trinkwasserversorgung ausgestattet ist. Der Käufer errechnete den Sanierungsaufwand mit 55.000 € und wollte diese von dem Verkäufer ersetzt erhalten. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf ausführte:
„Ein mit Bleirohren ausgestattetes Haus weist einen Sachmangel auf. Ein solcher unterliegt der Aufklärungspflicht auch dann, wenn noch kein akuter Sanierungsbedarf vorliegt, indes die ernsthafte Gefahr besteht, dass Blei im Rahmen der üblichen Nutzung austritt.“
Den Einwand des Verkäufers, dass Bleirohre im Zeitpunkt der Errichtung üblich waren und als unbedenklich galten, sah das Gericht als unerheblich an. Blei gehöre zu den Umweltgiften, die sich im Lauf der Jahre unbemerkt im Körper ansammeln und zu schweren chronischen Gesundheitsschäden führen können.
Trotz des im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschlusses musste der Verkäufer für den Austausch der Bleirohre zahlen. Das Gericht bejaht arglistiges Verschweigen.