Betriebsschließungsversicherung – erste Gerichtsentscheidung zur Corona-Krise
Gericht bestätigt Versicherungsschutz bei Schließung von Hotels und Gastronomie
Als wohl erstes Gericht hat sich das Landgericht Mannheim mit der Schließung von Hotels und Gastronomie beschäftigt und zugleich den betroffenen Hoteliers und Gastronomen den Rücken gestärkt.
Es handelte sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Richter zur Leistungspflicht der Versicherung Stellung bezogen. Im Kern wurden auch die von uns von Anfang an vertretenen Rechtsauffassungen bestätigt. Dies ist ein erster wichtiger Schritt für betroffene Versicherungsnehmer.
Was hat das Gericht festgestellt?
Auch in diesem Verfahren wandte der Versicherer ein, das Corona-Virus sei als Krankheitserreger nicht mitversichert. Vielmehr handele es sich nur um eine temporär meldepflichtige Krankheit, die nicht namentlich genannt werde.
Dies sahen die Mannheimer Richter anders. Das Gericht nahm eine Auslegung der Versicherungsbedingungen vor und gelangte zu der Ansicht, dass es sich bei dem SARS-Corona-Virus um einen meldepflichtigen Krankheitserreger beziehungsweise bei den dadurch ausgelösten Erkrankungen um meldepflichtige Krankheiten handele. Der Verweis auf die Regelungen der §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sei als dynamische Verweisung anzusehen. Denn letztlich habe es der Versicherer selbst in der Hand, einen enumerativen Katalog an Erregern aufzunehmen. Dabei sei es auch unschädlich, dass das Corona-Virus nicht in den Katalog der §§ 6, 7 IfSG aufgenommen wurde, sondern eine Erweiterung im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 IfSG vorgenommen wurde.
Weiter wandte der Versicherer ein, die Schließung aufgrund der Allgemeinverfügung erfülle nicht die Voraussetzungen, wie sie die Versicherungsbedingungen verlangen würden.
Auch diesem Argument erteilte das Gericht eine Absage. Es liege eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die Allgemeinverfügungen auf touristische Übernachtungen erstreckten, da die Nachfrage nach nicht-touristischen Übernachtungen verschwindend gering war.
Nach alledem bejahte das Landgericht Mannheim dem Grunde nach, dass dem Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zustehen.
Quelle: Landgericht Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20