28. Juli 2020

Auf ein Neues: Sozialversicherungspflicht von (diesmal) GmbH & Co. KG Geschäftsführern

Vorsicht bei der Gründung und und Erstellung des Geschäftsführeranstellungs- und Gesellschaftsvertrages.

Kürzlich hatten wir bereits einen Artikel zur Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern veröffentlicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung wurde jetzt noch einmal für die Kommanditgesellschaft bestätigt (Landessozialgericht Niedersachen-Bremen v. 26.02.2020 – L2/12 BA 42/18).  Dieses Mal ging es um die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG. Dieser war über eine GmbH als Kommanditist zu 37,55% an der GmbH & Co. KG beteiligt. Im gleichen Verhältnis bestand die Beteiligung an der Komplementär GmbH, dessen Geschäftsführer er war (die GmbH & Co. KG wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin vertreten).

 

Bei einem Statusfeststellungsverfahren wurde die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers festgestellt, gegen die dieser sich mit einer Klage und zahlreichen Argumenten bzgl. seiner Selbstständigkeit erfolglos wehrte.

 

Ausgangspunkt ist nach § 7 SGB IV stets die Frage, ob der betreffende Geschäftsführer in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und weisungsabhängig ist (nicht selbstständige Arbeit). Zur Überprüfung wird u.a. der Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsführeranstellungsvertrag sowie Gesellschafterbeschlüsse herangezogen.

 

Bei einem Gesellschaftergeschäftsführer kommt es auf den Umfang seiner Kapitalbeteiligung und dem sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft an. Hat er die Rechtsmacht (nicht: tatsächliche Macht!), die Geschicke der Gesellschaft zu lenken?

 

Das Gericht führte aus:

 

„Eine solche Rechtsmacht ist  gegeben, wenn der Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile der Gesellschaft hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält und ihm eine echte oder qualifizierte, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende,  Sperrminorität  eingeräumt ist.“

 

Diese Einflussnahme muss auch im Falle eines eventuellen Zerwürfnisses halten, darf also keine bloße Schönwetter-Einflussnahme sein.

 

Für die Praxis heißt es umso mehr: Aufgepasst bei Gründung und Erstellung des Geschäftsführeranstellungs- und Gesellschaftsvertrages. Eine Beratung im Vorwege ist unerlässlich.