Arbeitsschutz – Corona beschäftigt uns weiter…
Welche Maßnahmen kann der Chef anordnen?
Fieber messen:
Darf der Arbeitgeber, bevor der jeweilige Arbeitnehmer die Arbeitsstätte betritt, kontaktlos Fieber messen lassen? Dies stellt einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Die erworbenen Gesundheitsdaten stellen zudem sehr sensible Daten dar. Solche Daten dürfen nur erhoben werden, wenn es zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten erforderlich ist. Daher ist dies nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Es muss immer eine Einzelfallprüfung stattfinden. Wichtige Punkte, die zu prüfen sind, sind u.a. die Lage des Betriebsortes (Risikogebiet?), ein vorhandener Kontakt eines Arbeitnehmers mit einem an „Corona“ Erkrankten oder auch, dass es bereits Infizierte im Unternehmen gegeben hat. Der Arbeitgeber kommt so auch seiner Fürsorgepflicht nach, es ist seine Aufgabe, die Beschäftigten vor einer möglichen Ansteckung im Betrieb zu schützen. In Betrieben mit Betriebsrat bedarf es der Zustimmung des BR zur Durchführung der Maßnahme „Fieber messen“.
Muss der Arbeitnehmer mitteilen, dass er sich in Quarantäne befindet?
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zu informieren. Diese Pflicht zur Unterrichtung ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Nur so kann der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen einleiten, eine Nennung des Erkranken Mitarbeiters sollte aber unterbleiben.
Habe ich ein Anrecht auf eine Schutzausrüstung?
Die Antwort lautet klar, ja! Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, wenn eine Ansteckung droht. Der Arbeitnehmer ist nicht an den Kosten zu beteiligen. Der Arbeitnehmer kann sich die Ausrüstung auch selbst beschaffen und hat dann einen entsprechenden Ersatzanspruch.
Muss ich einen Mundschutz tragen?
Der Arbeitgeber hat die oben erwähnte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Er muss alles in seiner Macht stehende tun, um Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Kommt der Arbeitgeber bei der Prüfung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Ergebnis, dass das Tragen einer Maske erforderlich ist, ist dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes hinzunehmen. Dieser hat durch die mittlerweile strengen Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen oft keine andere Wahl.
Wir beraten Sie gerne in allen Fragen rund um ihr Arbeitsverhältnis.
Anja Berger
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht