17. September 2020

Arbeitsrecht: Was darf der Betriebsrat twittern?

Soziale Netzwerke nehmen Einfluss auf die Meinungsbildung. Wie kann und darf der Betriebsrat das für sich nutzen?

Heutzutage spielen soziale Netzwerke eine große Rolle bei der Verbreitung von Meinungen. Oft sieht man auch Veröffentlichungen von Betriebsräten. Ist dies rechtens?

Schutz der Meinungsfreiheit

Der Betriebsrat ist Träger von Grundrechten bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben. Er genießt mithin auch Meinungsfreiheit. Aber darf diese Meinungsfreiheit auch in sozialen Netzwerken kundgetan werden?

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

In einem vom LAG Niedersachsen zu entscheidenden Fall war der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Betriebsrat durch das Veröffentlichen von betrieblichen Angelegenheit in einem eigenen Twitter – Account gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoße. Das Gericht verneinte dies. Eine vollständige Untersagung der Nutzung von Twitter habe keine rechtliche Grundlage. Selbstverständlich muss die Nutzung von Twitter durch den Betriebsrat die Grenzen des Betriebsverfassungsgesetzes waren. Ein Betriebsrat könne selbst entscheiden, ob er eine öffentliche Stellungnahme abgeben möchte. Dies folge insbesondere aus der Grundrechtsfähigkeit vom Betriebsrat im Bereich seiner Aufgabenwahrnehmung.

 

Rechtsanwältin Anja Berger

Fachanwältin für Arbeitsrecht