Arbeitsrecht: Wann verfällt der Urlaub?
Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er verfällt spätestens am 31.03. des Folgejahres.
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub, damit man sich vom stressigen Berufsalltag erholen kann. Doch wie lange kann ich meinen vertraglichen bzw. gesetzlich festgeschriebenen Urlaub geltend machen?
Grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr
Grundsätzlich war es so, dass man den Urlaub in dem Jahr zu nehmen hatte, in dem er anfällt, spätestens bis zum 31.03.des Folgejahres. Andernfalls war er ersatzlos verfallen. Hatte man seinen Urlaub „vergessen“ war es das Problem des Arbeitnehmers. Hier gab es nun eine Änderung in der Rechtsprechung.
Initiativlast des Arbeitgebers
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den noch offenen Urlaub hinzuweisen und auch den Verfall zum Ende des Jahres deutlich vor Augen zu führen, wenn der Urlaub nicht genommen wird. Es besteht also eine sog. Initiativlast des Arbeitsgebers für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Diese Mitteilungspflicht trifft den Arbeitgeber auch, wenn der Arbeitnehmer berechtigt ist, Urlaub ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber zu nehmen.
Urteil des BAG
In einem zu entscheidenden Fall des BAG war es ein angestellter Geschäftsführer, der Klarheit über die Höhe seines Urlaubsabgeltungsanspruches wollte (BAG, Urteil vom 22.10.2019- 9 AZR 98/19). Dieser musste seinen Urlaub nicht genehmigen lassen. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß über den Verfall des Urlaubs aufklärte, blieb der Urlaub aus den vergangenen beiden Jahren bestehen. Bei Langzeitkranken hält das BAG aber noch an der 15-Monate- Verfallsfrist fest.
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Anja Berger
Fachanwältin für Arbeitsrecht