23. Juni 2020

Altglascontainer neben Eigentumswohnung

Sachmangel durch Lärmbelästigung?

Mängel am Kaufgegenstand sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Das Gesetz knüpft für die Frage des Mangels an die Beschaffenheit der Kaufsache an.  Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 BGB).

Beschaffenheitsvereinbarung oder geeignet für vorausgesetzte Verwendung?

Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, kommt es auf die vorausgesetzte Verwendung und nachranging auf die gewöhnliche Verwendung an, die im vorliegenden Fall bejaht wurde:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 21.01.2020 – 21 U 46/19) hatte über die Schadensersatzklage von Käufern einer Eigentumswohnung zu entscheiden.

Die Käufer hatten ihre Wohnung als Neubau von einem Bauträger erworben. Aus den Verkaufsprospekten war nicht ersichtlich, dass in nur 21m Entfernung von der Anlage,

Container für Altglas und Altpapier durch die Stadt aufgestellt werden.

Lärmbelästigung durch Altglascontainer

Die Käufer fühlten sich durch den Lärm belästigt und werteten die Container in so unmittelbarer Nähe als Mangel der Kaufsache.

Sie verklagten den Bauträger auf Schadensersatz von 10.000,-€  und beriefen sich darauf, dass der Bauträger seine Aufklärungspflicht zur Information über die Container nicht nachgekommen sei.

Kein Schadensersatz

Das Oberlandesgericht wies ebenso wie die Vorinstanz die Klage ab. Die Gerichte führten aus, dass „eine auf Anweisung der Stadt errichteteWertstoffsammelstelle keinen Sachmangel darstelle, weil diese Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen sei.“ Darüber hinaus habe der Verkäufer keine Aufklärungspflicht verletzt, weil das Errichten der Sammelstelle öffentlich nachzulesen gewesen sei.  Das Oberlandesgericht stellt in seinem Urteil umfassend dar, dass die Anforderungen an die Abfallentsorgung gestiegen seien und  die Konzepte von allen Bewohnern als Gegenstand des urbanen Lebens hinzunehmen seien. Für Käufer bedeutet dieses Urteil in der Praxis, bei dem Kauf einer Immobilie  genau hinzuschauen und auch Umstände zu prüfen, die mit dem Grundstück an sich nur mittelbar zu tun haben.