Achtung bei Abberufung des Geschäftsführers
Wie aus dem Geschäftsführer ein Arbeitnehmer werden kann
Jede GmbH wird durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer wird durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt und in das Handelsregister eingetragen.
Gesellschafter einer GmbH können ohne weiteres den Geschäftsführer austauschen, also den im Handelsregister registrierten Geschäftsführer abberufen und einen neuen Geschäftsführer bestellen. Gründe bedarf es dafür nicht. Mit der Abberufung geht meist einher, dass der Geschäftsführer das Unternehmen verlässt.
Hier ist zu beachten, dass die Abberufung des Geschäftsführers in der Regel keinen Einfluss auf den ebenfalls zu beendenden Geschäftsführeranstellungsvertrag hat. Erfolgt die Beendigung zu spät, ist es möglich, dass der ehemalige Geschäftsführer auf seine vielleicht vorher ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer zurückfällt. Eine Beendigung des Arbeitsvertrages ist dann nicht so ohne weiteres möglich; das Unternehmen muss die Kündigung dann wieder am Kündigungsschutz messen. Es droht die Zahlung einer Abfindung, sofern ein Kündigungsschutzprozess geführt wird.
Ratsam ist also sowohl die Abberufung einerseits, als auch die Kündigung des Anstellungsvertrages andererseits. Hierbei sind dann auch ggf. Arbeitsverhältnisse aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. Die Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers hat übrigens notariell zu erfolgen und wird durch den Notar beim Handelsregister eingereicht. Die Notarkosten der Abberufung und Neubestellung liegen bei etwa 160 € netto.