5. März 2025

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – wann sind sie berechtigt?

Je nachdem, was im Arbeitsvertrag geregelt ist, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit spätestens am vierten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung belegen. Den AU-Nachweis kann der Arbeitgeber dann bei der Krankenkasse abrufen.

Die ärztliche Bescheinigung hat vor Gericht einen hohen Beweiswert. Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, muss er beweisen, dass seine Zweifel berechtigt sind. Da ihm keine Diagnosen bekannt sind, gestaltet sich das oft schwierig.

Möglicherweise wird der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. In der Regel folgt dann eine Zahlungsklage des Arbeitnehmers. Vor Gericht wird dann geklärt, ob die Zweifel des Arbeitgebers berechtigt waren. Gegebenenfalls muss der behandelnde Arzt als Zeuge geladen werden.

Der Arbeitgeber muss, um den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern, Tatsachen vortragen, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

Nach einem Urteil Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/23, sind Zweifel beispielsweise berechtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die Dauer der Krankschreibung genau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt (passgenaue Arbeitsunfähigkeit). Wer gekündigt hat, spielt dabei keine Rolle.