Wie das Arbeitsrecht Eltern in der Elternzeit schützt
Bevor Sie in Elternzeit gehen, deutet der Chef an, man werde sich auch ohne Sie „gut arrangieren“. Kein Grund zur Sorge: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz schützt Eltern besser, als viele denken.
Drei Jahre Elternzeit pro Elternteil
Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre unbezahlte Elternzeit. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden – grundsätzlich ohne Zustimmung des Arbeitgebers.
Jeder Elternteil kann die Elternzeit dabei auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Soll der dritte Zeitabschnitt vollständig zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegen, kann der Arbeitgeber ihn allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Wichtig sind außerdem die Fristen: Elternzeit vor dem dritten Geburtstag muss grundsätzlich spätestens sieben Wochen vorher verlangt werden, danach beträgt die Frist 13 Wochen.
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt dafür die Textform, also beispielsweise auch eine E-Mail. Bei früher geborenen Kindern sind die jeweiligen Übergangsregelungen zu beachten.
Besonderer Kündigungsschutz
Mit der Elternzeit kommt ein starker Kündigungsschutz. Er beginnt mit dem Verlangen der Elternzeit, allerdings frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Während der gesamten Elternzeit gilt grundsätzlich ein Kündigungsverbot.
Dieser besondere Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch während der Probezeit. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Zulassung durch die zuständige Behörde möglich.
Vorsicht ist bei Aufhebungsverträgen und befristeten Arbeitsverhältnissen geboten: Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis trotz Kündigungsschutz beenden. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag verhindert der Kündigungsschutz wiederum nicht, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet. Deshalb gilt: erst beraten lassen, dann unterschreiben.
Resturlaub verfällt nicht einfach
Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit geht durch die Elternzeit nicht verloren. Er muss nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden. Endet das Arbeitsverhältnis während oder mit der Elternzeit, ist noch bestehender Resturlaub abzugelten.
Für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit, ist diese Kürzung dagegen nicht möglich.
Auch Teilzeit kann durchsetzbar sein
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten kann während der Elternzeit ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden bestehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und die Teilzeit für mindestens zwei Monate ausgeübt werden soll.
Ablehnen darf der Arbeitgeber den Anspruch nur, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese muss er im Streitfall darlegen.
Auch hier lohnt sich der Blick auf die Fristen: Bei Elternteilzeit vor dem dritten Geburtstag gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt, wenn der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt. Für Elternteilzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt diese Frist acht Wochen.
Fazit
Elternzeit ist ein Recht, kein Gnadenakt: Bis zu drei Jahre stehen jedem Elternteil zu. Hinzu kommen ein weitreichender Kündigungsschutz, der Schutz des Resturlaubs und unter bestimmten Voraussetzungen ein durchsetzbarer Anspruch auf Teilzeit.
Entscheidend ist allerdings, die jeweiligen Fristen einzuhalten und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber sauber zu dokumentieren. Und gerade bei Aufhebungsverträgen gilt: nicht ungeprüft unterschreiben.