11. November 2020

Update – Umgang in Zeiten von Corona

Kontaktbeschränkungen rechtfertigen grundsätzlich keine Beschneidung eines gerichtlichen geregelten Umgangs mit dem Kind

Bereits im März hatten wir das Thema angeschnitten. Es ist aber leider nach wie vor aktuell und bringt Verunsicherung. Kann/muss ich das Kind zum umgangsberechtigten Vater geben, wenn er in einem „Risikogebiet“ wohnt oder er mit Personen aus Risikogruppen verkehrt?

Keine einseitige Beschränkung des Umganges

Mittlerweile gibt es einige gerichtliche Entscheidungen, welche sich mit diesem Thema in den verschiedensten Konstellationen befassen. Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit seinem Kind auch in der Pandemie sichergestellt und gewährleistet werden muss.

Jüngst hat das OLG Frankfurt verkündet, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem Vater ohne eine dies rechtfertigende abändernde (Eil-) Entscheidung des Familiengerichtes nicht unter Verweis auf Kontaktbeschränkungen in Folge der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden dürfe. Geschieht dies dennoch, kann dem betreuenden Elternteil wegen Verletzung der Umgangsregelung ein Ordnungsgeld auferlegt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2020, Az.:  1 WF 102/20).

Im entschiedenen Fall gab es einen Beschluss des Familiengerichtes, in welchem ein regelmäßiger Wochenend- und Ferienumgang des Vaters mit seiner 10-jährigen Tochter geregelt war. Im März teilte ihm die Mutter mit, dass sie den direkten Umgang mit der Tochter erst einmal aussetze, da im Haus des Vaters Corona-Risikogruppen lebten. Es handelte sich dabei um die Großeltern des Kindes. Er könne mit der Tochter telefonieren und sie auf dem Balkon sehen. Das wollte der Vater nicht akzeptieren und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der gerichtlichen Umgangsregelung. Zu Recht, wie Amtsgericht und OLG befanden.

 Umgang ist hohes Gut

Grundsätzlich haben die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keiner Zeit dazu geführt, dass Umgangskontakte mit den Kindern nicht mehr stattfinden können. So auch ausdrücklich das Bundesministerium für Justiz. Es betont stets, dass das Umgangsrecht aufgrund der Pandemie nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich gerade nicht auf die Kernfamilie, wozu auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehören.

Hierauf bezugnehmend hat auch das OLG Frankfurt treffend formuliert, dass „der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört und damit keinem Kontaktverbot unterfällt“.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder sonst Hilfestellung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Seite.