Trunkenheit im Verkehr – Gefährlich und strafbar
Trunkenheit im Verkehr zählt zu den häufigsten und gefährlichsten Verkehrsdelikten in Deutschland. Wer alkoholisiert ein Fahrzeug führt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Das Gesetz zieht daher klare Grenzen und sieht empfindliche Strafen vor.
Bereits ab 0,3 Promille kann eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen – vor allem, wenn es zu Fahrfehlern oder einem Unfall kommt.
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor. Diese wird mit mindestens 500 € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet.
Ab 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig, auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten. Dies stellt eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Die Strafe kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und Punkte in Flensburg beinhalten.
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) gemäß § 24c StVG.
Auch für Radfahrer kann Alkohol Folgen haben: Ab 1,6 Promille wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt. Weigert man sich oder fällt durch, droht der Führerscheinentzug.
Fazit: Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Bereits geringe Mengen beeinträchtigen das Reaktionsvermögen und die Urteilsfähigkeit. Wer fährt, sollte auf Alkohol konsequent verzichten – zum Schutz aller.