OLG München stärkt Berufshaftpflicht – Haftpflichtversicherer muss auch nach fast 20 Jahren leisten
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2025 (Az. 25 U 1237/25 e) sorgt bei Vermittlern und Juristen derzeit für Diskussionen und Aufmerksamkeit. Ausgangspunkt war ein für viele Verbraucher typischer Fall: ein Beratungsfehler, der erst Jahrzehnte nach Vertragsschluss gravierende finanzielle Folgen hatte.
Hintergrund: Was war passiert?
Im Jahr 2002 hatte ein Versicherungsmakler eine Gebäudeversicherung für ein Bürogebäude vermittelt. Doch bei der Beratung ließ er wesentliche Punkte außer Acht. Er versäumte es unter anderem:
- auf Preissteigerungen und damit verbundene Unterversicherung hinzuweisen,
- die richtige Ausstattung mit gleitender Neuwertversicherung zu empfehlen,
- auf Mietausfallrisiken oder fehlenden Inventarschutz hinzuweisen.
Fast 20 Jahre später verursachte eine Überschwemmung am Gebäude einen erheblichen Schaden. Der Gebäudeversicherer leistete später nur teilweise, weil wesentliche Teile des Risikos nicht ausreichend abgesichert waren. Die Eigentümerin machte daraufhin rund 263.000 € Schadenersatz gegenüber dem Makler geltend.
Der Makler meldete den Anspruch noch im gleichen Monat bei seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem er zwischen 2002 und 2004 versichert gewesen war. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen, weil die vertraglich vereinbarte Nachhaftungsfrist von fünf Jahren längst abgelaufen sei.
Die Entscheidung des OLG München
Das Oberlandesgericht München kam zu einer für Vermittler und Versicherer gleichermaßen bedeutenden Entscheidung:
Auch Jahrzehnte nach einem Beratungsfehler kann ein Haftpflichtversicherer noch leisten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Die Pflichtverletzung (hier: fehlerhafte Beratung) muss während der Versicherungszeit begangen worden sein.
Der Versicherungsnehmer (hier: der Makler) hat erst spät Kenntnis von dem Schaden und seinem eigenen Fehler erhalten — und konnte deshalb die Nachhaftungsfrist nicht einhalten.
Wichtig: Hätte der Makler die Pflichtverletzung früher erkennen können, hätte er den Anspruch innerhalb der Nachhaftungsfrist melden müssen. Die reine Fristablaufregelung schützt den Versicherer aber nicht automatisch, wenn der Makler die Frist unverschuldet versäumt hat.
Das OLG stützt seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Versicherer sich nicht ohne Weiteres auf eine abgelaufene Nachhaftungsfrist berufen können, wenn der Versicherungsnehmer die Frist aus tatsächlichen Gründen nicht einhalten konnte.
Warum ist diese Entscheidung wichtig?
Für Vermittler:
Vermittler müssen sich bewusst sein, dass sie auch Jahrzehnte nach der eigentlichen Beratung in Haftung genommen werden können — wenn sie erst spät von einem Fehler erfahren.
Es zeigt, dass die bisher oft angenommenen zeitlichen Grenzen der Haftung nicht immer greifen — maßgeblich ist die Frage der Kenntnis und unverzüglichen Meldung eines Schadens.
Für Verbraucher:
Die Entscheidung bestätigt: Selbst wenn ein Beratungsfehler lange zurückliegt, kann ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen — und seine Durchsetzung gegen den Vermittler und dessen Haftpflichtversicherung auch im Nachhinein erfolgreich sein.
Auch wenn Versicherer oft versuchen, sich auf formale Fristen zu berufen, kommt es letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
Fazit
Diese Entscheidung des OLG München zeigt in klarer Weise:
- Beratungsfehler bleiben relevant, auch wenn Jahre vergangen sind.
- Nachhaftungsfristen schützen Versicherer nur begrenzt, wenn der Makler ohne eigenes Verschulden erst spät von einem Fehler erfährt.
- Haftpflichtversicherer müssen auch nach Jahrzehnten prüfen, ob sie Leistungen erbringen müssen.
Für Versicherungsvermittler empfiehlt sich daher ein besonders vorausschauendes Risikomanagement sowie eine sorgfältige Dokumentation der Beratung.
Und für Verbraucher gilt: Relevante Fehler in der Beratung können auch nach vielen Jahren noch rechtlich durchsetzbar sein.