Nichts Neues, aber trotzdem aktuell: Notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht?
Wofür ist die Beurkundung erforderlich?
Viele Menschen gehen immer noch davon aus, dass die eigenen Kinder oder der Ehepartner für sie Erklärungen abgeben können für den Fall, dass sie sich selbst z.B. aufgrund eines Unfalls nicht mehr äußern können. Das ist leider nicht Fall. Jeder erwachsene Mensch kann nur eigene Erklärungen abgeben, es sei denn, es liegt die Möglichkeit der Stellvertretung vor.
Vertretung Volljähriger nur mit Vollmacht
Diese kommt jedoch nur aufgrund der Erteilung einer Vollmacht in Betracht. Existiert keine Vollmacht, wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren notwendig, bei dem dann eventuell ein nahestehender Verwandter als Betreuer eingesetzt wird, gegebenenfalls aber auch eine fremde Person. Will man dies vermeiden, erteilt man eine so genannte General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung. Hier wird einer Person Vollmacht erteilt, so dass Handlungsfähigkeit sichergestellt ist, wenn man selbst nicht mehr handeln kann. Muss diese Vollmacht notariell beurkundet werden?
Notarielle Beurkundung erforderlich
Das kommt darauf an. Zahlreiche Geschäfte können mit einer rein privatschriftlichen Vollmacht erledigt werden. Sobald jedoch Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister abgegeben werden müssen, ist eine notarielle Vollmacht unerlässlich, weil anderenfalls weder Grundbuchamt noch Handelsregister Eintragungen vornehmen. Darüber hinaus genießt die notariell beurkundete Vollmacht Beweiskraft und kann auch in dem Fall, dass sie einmal verloren gehen sollte, neu ausgefertigt werden. Und die Kosten?
Kosten
Die Kosten einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es können zwischen zehn und fünfzig Prozent des Vermögens als Wert angesetzt werden. Als Beispiel: Setzt man einen Vermögenswert von 50.000,-€ an, kostet die Beurkundung der Vollmacht 165,-€ netto.