Mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber – gute Idee?
Minijobs gelten als unkompliziert: Wenig Bürokratie, pauschale Abgaben, netto oft fast gleich brutto. Doch Vorsicht – gerade bei mehreren Minijobs kann es rechtlich schnell heikel werden. Besonders dann, wenn sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden.
Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 603 Euro) nicht überschreitet. Für Mitarbeitende fallen in der Regel keine vollen Sozialversicherungsbeiträge an; der Arbeitgeber zahlt Pauschalen. Manche Arbeitgeber kommen auf die Idee, eine eigentlich größere Beschäftigung in zwei oder mehr Minijobs aufzuteilen – etwa durch mehrere Verträge oder unterschiedliche Tätigkeitsbezeichnungen. Ziel ist oft klar: Die Sozialversicherungsbeiträge sollen möglichst gering bleiben.
Rechtlich gilt jedoch: Mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber werden zusammengerechnet.
Überschreitet das zusammengerechnete Entgelt die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor – mit allen Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Problematisch wird es, wenn Arbeitgeber (und manchmal auch Mitarbeitende) wissentlich so tun, als handele es sich um getrennte Tätigkeiten, obwohl klar ist, dass sie zusammengehören. In solchen Fällen kann der Vorwurf des Sozialversicherungsbetrugs im Raum stehen.
Die Folgen können erheblich sein.
Zusammengefasst
Mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber sind kein cleverer Trick, sondern ein rechtliches Risiko.
Wer Arbeit aufteilt, um Sozialabgaben zu sparen, bewegt sich schnell außerhalb des legalen Rahmens.
Für Arbeitgeber wie Mitarbeitende gilt daher: Lieber einmal korrekt prüfen (oder prüfen lassen) als später teuer nachzahlen.