Leistungsablehnung der Versicherung – was ist zu tun und welche Fristen gibt es?
Das Versicherungsrecht ist glücklicherweise weit weniger formal als viele Menschen annehmen:
Es ist kein Widerspruch oder Ähnliches gegen die ablehnende Entscheidung notwendig. Dies kennen wir eher aus Rechtsbereichen, in denen mit Bescheiden gearbeitet wird, zum Beispiel Verwaltungs- oder Sozialrecht.
Insofern existiert auch keine Widerspruchsfrist, so dass auch kein Nachteil dadurch entsteht, dass man sich nicht kurzfristig „wehrt“.
Um die Frage der Leistungspflicht zu klären, ist es nur erforderlich, die Ansprüche geltend zu machen, sorgfältig die Leistungsvoraussetzungen darstellen und notfalls, wenn der Versicherer bei seiner Leistungsentscheidung bleibt, Klage zu erheben. Hier empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu beauftragen.
In älteren Versicherungsbedingungen findet man noch häufig sog. Klagefristen, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die zugrunde liegende Regelung des (alten) § 12 Abs. 3 VVG ist jedoch ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen worden. Solche Klagefristen gelten damit in aller Regel nicht mehr.
Im Ergebnis gilt es im Allgemeinen nur eine Frist zu beachten, nämlich die Verjährungsfrist. Ansprüche aus Versicherungsverträgen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Vorsicht gilt aber bei privaten Unfallversicherungen. Dort finden sich im „Kleingedruckten“ Ausschlussfristen für den Eintritt der Invalidität, der ärztlichen Feststellung und der Geltendmachung der Invaliditätsleistungen. Wird eine dieser Ausschlussfristen versäumt, muss der Versicherer gegebenenfalls nicht leisten.