Kündigungsschutz für Geschäftsführer – gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Geschäftsführer tragen Verantwortung, treffen unternehmerische Entscheidungen und vertreten die Gesellschaft nach außen. Doch wie steht es um ihren eigenen Kündigungsschutz? Können sie sich bei einer Kündigung auf das Kündigungsschutzgesetz berufen? Die Antwort lautet: In der Regel nein. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer
Anders als gewöhnliche Arbeitnehmer sind Geschäftsführer einer GmbH Organ der Gesellschaft. Sie nehmen Arbeitgeberfunktionen wahr und vertreten die Gesellschaft nach außen. Deshalb gelten für sie grundsätzlich nicht dieselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie für Arbeitnehmer.
Insbesondere findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf Geschäftsführer in aller Regel keine Anwendung. Die Gesellschaft muss daher eine Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags grundsätzlich nicht sozial rechtfertigen. Maßgeblich sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Kündigungsvorschriften.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen der Abberufung als Geschäftsführer und der Kündigung des Anstellungsvertrags. Beide Maßnahmen sind rechtlich voneinander zu trennen. Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag.
Ausnahmen beim Fremdgeschäftsführer
Besonderheiten können sich bei sogenannten Fremdgeschäftsführern ergeben, die keine Gesellschaftsanteile halten.
In bestimmten Konstellationen können auch auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung finden. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, die Weisungsgebundenheit und die konkrete rechtliche Stellung des Geschäftsführers.
Ob ausnahmsweise arbeitsrechtlicher Schutz besteht, muss daher stets anhand des Einzelfalls geprüft werden.
Welches Gericht ist zuständig?
Auch beim Rechtsweg bestehen Besonderheiten. Streitigkeiten über die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags gehören regelmäßig vor die ordentlichen Gerichte, insbesondere das Landgericht. Dort kann die Kammer für Handelssachen zuständig sein. In besonderen Konstellationen kommt jedoch auch eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Betracht.
Fazit: Kündigungsschutz ist die Ausnahme
Geschäftsführer genießen grundsätzlich keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dennoch ist eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Vertragliche Kündigungsfristen, gesetzliche Vorgaben und mögliche Sonderkonstellationen sind zu beachten.
Gerade bei Fremdgeschäftsführern empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung, um bestehende Rechte zu erkennen und durchzusetzen.