Kündigung von Azubis – was geht und was nicht?
Grundsätzlich ausgeschlossen
Bei Auszubildenden gelten strengere Regeln als bei „normalen“ Beschäftigungen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb praktisch ausgeschlossen.
Ausnahmen
Eine Beendigung ist nach der Probezeit in der Regel nur noch fristlos aus wichtigem Grund möglich. Das sind echte Ausnahmen – etwa schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen. Vorher muss der Betrieb meist abmahnen. Kleine Verfehlungen oder einmalige Fehler tragen keine fristlose Kündigung.
Bevor es vor Gericht geht, gibt es in vielen Branchen noch eine Hürde: den Schlichtungsausschuss (z. B. bei der Handelskammer). Dort wird versucht, den Streit außergerichtlich zu klären. Oft ist das sogar Voraussetzung, bevor eine Klage eingereicht werden kann. Wer das überspringt, riskiert, dass die Klage unzulässig ist.
Folgen für die Berufsschule
Und die Berufsschule? Die Ausbildung besteht aus Betrieb und Schule. Endet das Ausbildungsverhältnis wirksam, entfällt in der Regel auch die Pflicht zum Besuch der Berufsschule im Rahmen genau dieses Vertrags. Praktisch heißt das: Ohne Betrieb kein klassischer Berufsschulbesuch – es sei denn, es wird schnell ein neuer Ausbildungsplatz gefunden oder die Schule ermöglicht vorübergehend die weitere Teilnahme.
Unterm Strich
Azubis haben nach der Probezeit einen starken Kündigungsschutz. Für Betriebe ist die fristlose Kündigung die absolute Ausnahme – und sollte gut vorbereitet sein. Das ist meines Erachtens auch richtig so: Unternehmen haben einen „Ausbildungsauftrag“, so dass Fehler anders einzuorden sind, als bei ausgebildeten Mitarbeitenden.