Kaskoversicherung: Muss der Versicherer wirklich die komplette Werkstattrechnung bezahlen?
Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt und eine Vollkaskoversicherung hat, geht häufig von einer einfachen Rechnung aus: Das Auto ist versichert, die Reparatur ist notwendig – also bezahlt die Versicherung die Werkstattrechnung.
Ganz so einfach ist es nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. September 2026 – IV ZR 235/25 klargestellt: Bei einer Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko. Stellt die Werkstatt also Kosten in Rechnung, die tatsächlich gar nicht erforderlich waren, muss der Kaskoversicherer diese Positionen grundsätzlich nicht übernehmen. Das kann für Versicherungsnehmer überraschend sein.
Was war passiert?
Nach einem Verkehrsunfall ließ eine Autofahrerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Dass die Versicherung für den Schaden grundsätzlich einstehen musste, war unstreitig.
Die Werkstatt stellte ihre Rechnung. Die Versicherung bezahlte den überwiegenden Teil, kürzte die Rechnung jedoch um 389,01 Euro. Nach ihrer Auffassung waren einzelne abgerechnete Arbeiten für die Reparatur nicht erforderlich.
Die Versicherungsnehmerin wollte den verbleibenden Betrag ebenfalls von ihrer Versicherung erhalten. Das Amtsgericht und anschließend das Landgericht wiesen ihre Klage ab. Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte sie keinen Erfolg.
Warum muss die Versicherung nicht jede Werkstattrechnung bezahlen?
Der entscheidende Punkt liegt in einem Unterschied, der im Alltag leicht übersehen wird:
Eine Kaskoversicherung ist keine Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Bei einem Haftpflichtschaden geht es um Schadensersatz. Verursacht beispielsweise ein anderer Autofahrer einen Unfall, muss dessen Haftpflichtversicherer grundsätzlich den Schaden ersetzen, den der Geschädigte erlitten hat.
In diesem Zusammenhang gilt nach der Rechtsprechung des BGH das sogenannte Werkstattrisiko. Vereinfacht gesagt: Beauftragt der Geschädigte eine Werkstatt mit der Reparatur, soll er nicht ohne Weiteres auf Kosten sitzen bleiben, die durch Fehler, Unwirtschaftlichkeit oder eine überhöhte Abrechnung der Werkstatt entstehen, obwohl er selbst die Reparatur ordnungsgemäß veranlasst hat.
Bei der Kaskoversicherung ist die rechtliche Ausgangslage aber eine andere.
Hier stehen sich Versicherungsnehmer und Versicherer als Vertragspartner gegenüber. Maßgeblich ist deshalb nicht in erster Linie das gesetzliche Schadensersatzrecht, sondern das, was im Versicherungsvertrag beziehungsweise in den Versicherungsbedingungen vereinbart wurde.
Was bedeutet „erforderliche Kosten“?
Im konkreten Fall sahen die Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ übernimmt.
Der BGH hat diesen Begriff aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt. Ein solcher Versicherungsnehmer darf danach erwarten, dass diejenigen Kosten übernommen werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch aufwenden würde, um sein beschädigtes Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen.
Umgekehrt bedeutet das aber auch:
Kosten für objektiv unnötige Arbeiten, tatsächlich nicht durchgeführte Arbeiten oder Kosten, die etwa aufgrund einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt oder überhöhter Material- und Arbeitszeitansätze entstehen, sind grundsätzlich keine „erforderlichen Kosten“.
Der BGH sagt ausdrücklich: Dass ein Versicherungsnehmer als technischer Laie selbst gar nicht beurteilen kann, welche Reparaturarbeiten notwendig sind, führt nicht dazu, dass der Versicherer jede Werkstattrechnung ohne weiteres akzeptieren muss.
Das ist für Versicherungsnehmer der entscheidende Unterschied
Wer sein Fahrzeug nach einem Kaskoschaden in eine Werkstatt bringt, muss deshalb grundsätzlich damit rechnen, dass der Versicherer einzelne Rechnungspositionen überprüft und ggf. ablehnt.
Der BGH fasst dies dahingehend zusammen, dass das Werkstattrisiko bei einer vom Versicherungsnehmer selbst ausgewählten und beauftragten Werkstatt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer verbleibt.
Aber: Bei einer Werkstattbindung kann es anders aussehen
Ganz wichtig ist allerdings eine Einschränkung des Urteils.
Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung möglich sein kann, wenn der Versicherer selbst Einfluss auf die Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt genommen hat. Das ist insbesondere bei Tarifen mit Werkstattbindung relevant.
Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer beispielsweise eine bestimmte Partnerwerkstatt vorgibt oder diese selbst für die Reparatur auswählt, kann der Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die vom Versicherer ausgewählte Werkstatt zuverlässig und wirtschaftlich mit ihm zusammenarbeitet.
In einer solchen Konstellation kann es deshalb gerechtfertigt sein, das Risiko einer fehlerhaften oder überhöhten Abrechnung anders zu verteilen.
Für Versicherungsnehmer lohnt sich daher ein genauer Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Das Urteil bedeutet nicht, dass Kaskoversicherer künftig beliebig Werkstattrechnungen kürzen dürfen.
Der Versicherer muss vielmehr darlegen und beurteilen können, welche Kosten nach dem konkreten Versicherungsvertrag tatsächlich versichert sind. Entscheidend ist dabei insbesondere der Inhalt der jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Umgekehrt sollten Versicherungsnehmer aber auch nicht davon ausgehen, dass eine von ihnen beauftragte Werkstattrechnung automatisch die Höhe des Versicherungsanspruchs bestimmt.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Versicherung einzelne Positionen der Werkstattrechnung kürzt. Dann sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die Kürzung berechtigt oder unberechtigt ist. Entscheidend ist vielmehr, warum gekürzt wurde und welche Regelung der konkrete Versicherungsvertrag enthält.
Ein wichtiger Unterschied zur Haftpflichtversicherung
Das Urteil zeigt noch etwas Grundsätzliches: Kasko ist nicht gleich Haftpflicht.
Wer nach einem unverschuldeten Unfall Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend macht, befindet sich in einer anderen rechtlichen Situation als jemand, der seinen eigenen Kaskoversicherer in Anspruch nimmt.
Der BGH betont ausdrücklich, dass die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht ohne Weiteres auf die Kaskoversicherung übertragen werden können. Im Kaskoverhältnis ist vielmehr das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers maßgeblich.
Das erklärt auch, warum eine Position, die im Haftpflichtschaden möglicherweise vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen wäre, im Kaskofall nicht zwingend von der eigenen Versicherung übernommen werden muss.