Immobilienverkauf – Wohngebäudeversicherung kündigen oder nicht?
Beim Verkauf einer Immobilie stellt sich immer wieder die Frage, was mit der Wohngebäudeversicherung geschieht, ob und ggf. wann sie gekündigt werden muss oder sollte.
In Deutschland besteht keine Pflicht, ein Gebäude gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser etc. zu versichern. Sollte jedoch ein solches Ereignis eintreten, ohne über entsprechenden Versicherungsschutz zu verfügen, führt dies in aller Regel zu erheblichen finanziellen Belastungen des jeweiligen Eigentümers.
In Anbetracht dieser hohen Risiken sieht das Gesetz (§ 95 VVG) vor, dass bei Veräußerung der versicherten Sache bzw. der Immobilie, der Käufer an die Stelle des Versicherungsnehmers, also des Verkäufers tritt. Mit anderen Worten geht der Versicherungsschutz „automatisch“ auf den neuen Eigentümer über, und zwar mit der Umschreibung im Grundbuch.
Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt darin, sog. Deckungslücken zu vermeiden, beispielsweise dadurch, dass der Verkäufer die bestehende Versicherung bereits gekündigt und der Käufer noch keine neue, eigene Versicherung abgeschlossen hat. Sollte in dieser unversicherten Zeit ein Versicherungsfall eintreten, würde dafür keine Versicherung aufkommen. Dieses Risiko kann sowohl den Verkäufer als auch den Käufer treffen, je nach dem, ob der Schadenfall vor oder nach der Übergabe eintritt.
Zu beachten ist auch, dass viele Banken im Rahmen einer Finanzierung verlangen, dass eine Wohngebäudeversicherung besteht.
Durch den Übergang des Versicherungsvertrags auf den Käufer werden all diese Risiken vermieden; ein lückenloser Versicherungsschutz ist gewährleistet. Insofern sollte ein Verkäufer die bestehende Versicherung auf keinen Fall kündigen. Über eine eventuelle Kündigung sollte einzig und allein der Käufer entscheiden. Diesem steht nämlich ein Sonderkündigungsrecht zu. Nach § 96 Abs. 2 VVG kann er das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats, beginnend mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, kündigen, falls das Risiko bei einem anderen Versicherer eingedeckt werden soll.
Bei einem unterjährigen Verkauf wird die Jahresprämie üblicherweise anteilig zwischen den Kaufvertragsparteien aufgeteilt.