25. Juni 2025

Hunde am Arbeitsplatz: Heute selbstverständlich?

Das Thema, ob Mitarbeiter ihre Hunde mit zur Arbeit nehmen dürfen, sorgt regelmäßig für Gesprächsstoff im Büro. Laut eines aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08. April 2025 (Az. 8 GLa 5/25) ist die Sache jetzt ein bisschen klarer – auch, wenn es weiterhin von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann.

Das Gericht hat entschieden, dass Hunde grundsätzlich am Arbeitsplatz erlaubt sein können, wenn dadurch keine unerträglichen Belästigungen entstehen. Das bedeutet: Ein freundlicher Hund, der beim Arbeiten nicht bellt, freut meist eher die Kollegen als sie zu nerven.

Wichtig ist aber vor allem die Rücksichtnahme. Wenn jemand allergisch ist oder Angst vor Hunden hat, muss der Arbeitgeber das berücksichtigen und kann seine Einwilligung ggf. widerrufen. Ebenso spielt die Art der Arbeit eine Rolle: In einem ruhigen Büro mit wenig Kundenkontakt ist ein Hund vermutlich weniger störend, als in dem zu entscheidenden Fall, bei dem es sich um eine Spielhalle handelte. Das Gericht betont, dass der Schutz der Arbeitsqualität und das Wohlbefinden aller Mitarbeitenden im Blick behalten werden müssen.

Es empfiehlt sich also, eine klare Regelung zu treffen. Außerdem sollte der Hund gut erzogen sein und keine Gefahr für Anwesende darstellen. Übrigens: Wenn mehrere Mitarbeitende ihre Hunde mitbringen (was aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten ist), müssen sich die Hunde vertragen. Anderenfalls kann der Arbeitgeber die Erlaubnis auch vollständig für alle widerrufen.

Fazit: Einen Anspruch darauf den Hund mitzubringen, besteht nicht bzw. nur dann, wenn man zum Beispiel auf das Tier angewiesen ist, um die Arbeit ausführen zu können (zum Beispiel Blindenhund). Arbeitgeber sind gut beraten, für die Hundeerlaubnis klare Regelungen zu treffen und sich die Tierhalterversicherung vorlegen zu lassen.