30. Juni 2021

Grabpflegekosten mindern Pflichtteil grundsätzlich nicht

Wird ein Abkömmling kraft Testaments von der Erbschaft ausgeschlossen, also enterbt, ist er berechtigt, vom Erben seinen Pflichtteil zu beanspruchen. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des fiktiven gesetzlichen Erbteils. Die Höhe bemisst sich nach dem Nettonachlass, also dem Aktivvermögen des Verstorbenen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.

Kosten der Grabpflege sind keine Beerdigungskosten.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören unstreitig die Beerdigungskosten. Es obliegt gemäß § 1968 BGB dem Erben, die notwendigen Kosten der Beerdigung zu tragen. Hiervon erfasst werden aber nur die unmittelbaren Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst einschließlich Trauerfeier etc. und der Herrichtung der Grabstätte. Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte zählen hingegen nicht mehr dazu. Teils wurde von Gerichten zwar vertreten, aus der Möglichkeit, solche Grabpflegekosten erbschaftsteuerlich abzusetzen, sei auf eine Anerkennung als Beerdigungskosten zu schließen. Dem hat aber der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 26.05.2021, Az.: IV ZR 174/20) eine klare Absage erteilt. Die Pflege des Grabes mag zwar einer sittlichen Pflicht entsprechen. Es ermangelt aber an einer rechtlichen Verpflichtung.

Auch Auflage im Testament allein nicht ausreichend.

Daran ändert auch nichts, wenn das Testament eine Anordnung enthält, dass aus dem Nachlassvermögen die Grabpflege bestritten werden soll. Eine solche letztwillige Bestimmung des Erblassers hinsichtlich Art und Umfang der nach seinem Tode durchzuführenden Grabpflege ist als Auflage oder – je nach Ausgestaltung – als Vermächtnis zu verstehen. Beides berechtigt grundsätzlich nicht zu einer Kürzung des Pflichtteils. Es entspricht einhelliger Rechtsauffassung, dass Auflagen und Vermächtnisse dem Pflichtteilsanspruch nachgehen. Das bedeutet, dass hieraus erwachsende Zahlungspflichten bei der Ermittlung des Nettonachlasses nicht in Abzug gebracht werden können.

Unser Praxistipp:

Anderes gilt, wenn der Erblasser selbst bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hat. Dann tritt nämlich der Erbe in eine bestehende Verpflichtung ein, sodass wir von einer zu beachtenden Nachlassverbindlichkeit sprechen. Legt man also Wert auf eine vernünftige Grabpflege und möchte die Kostenlast beim Erben berücksichtigt wissen, sollte dieser Weg beschritten werden.