15. Oktober 2025

Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeits­versicherung

Die sog. Gesundheitsfragen und die vermeintliche Falschbeantwortung derselben beschäftigen immer wieder die Gerichte. Versicherer stellen in den Antragsformularen üblicherweise viele Fragen, um im Rahmen der Risiko- und Annahmeprüfung entscheiden zu können, ob der jeweilige Antrag angenommen werden soll oder nicht.

Wird eine Frage falsch beantwortet, liegt hierin in der Regel eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, die den Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag und/oder zur Anfechtung des Versicherungsvertrags berechtigt. Mit anderen Worten: der Fortbestand des Versicherungsvertrags und eventueller Leistungsansprüche hängt entscheidend davon ab, ob tatsächlich eine vorvertragliche Anzeigepflicht bestand und verletzt wurde.

Voraussetzung ist u.a., dass der Versicherer nach den vermeintlich verschwiegenen Umständen zumindest in Textform gefragt hat. In diesem Zusammenhang hat sich das OLG Dresden kürzlich mit der Frage der sog. spontanen Anzeigepflicht beschäftigt, also mit der Frage, ob der Antragsteller eine bestimmte Erkrankung anzugeben hat, obwohl der Versicherer nicht ausdrücklich danach gefragt hat.

Die Richter stellten fest, dass der Antragsteller eine ihm bekannte Morbus Parkinson-Erkrankung nicht „spontan“ anzugeben hat, wenn im Antragsformular nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt wurde. Wenn der Versicherer aber nach „Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparats“ gefragt hat, ist der Antragsteller verpflichtet, aus der Morbus Parkinson-Erkrankung resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen.

Geschieht dies nicht und werden derartige Beschwerden verwiegen, ist dies nach der Rechtsprechung ein Indiz für Arglist des Antragstellers.

Insofern sind die Gesundheitsfragen sorgfältig zu prüfen und genauestens zu beantworten. Sollte dennoch der Fall eintreten, dass der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und/oder die Anfechtung des Versicherungsvertrags erklärt, sollte immer anwaltlich geprüft werden, ob der Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung wirklich zutreffend ist, um idealerweise den Fortbestand des Versicherungsvertrags verlangen zu können.