7. Oktober 2026

Ex-Ehegatte im Testament – gilt das noch nach der Trennung?

Ein Ehepaar trennt sich, die Scheidung ist beantragt – und dann stirbt einer der beiden plötzlich. Und plötzlich taucht ein altes Testament auf, das den Noch-Ehepartner als Alleinerben einsetzt. Was gilt da nun? Die Antwort überrascht in beide Richtungen.

Solange nur getrennt: alles bleibt beim Alten

Die Trennung allein ändert noch nichts an der Wirksamkeit und dem Bestehen des Testaments – solange die Ehe rechtlich besteht, gilt weiterhin jedes Testament, das den Ehepartner bedacht hat. Und auch ohne Testament gilt das gesetzliche Ehegattenerbrecht mitsamt Pflichtteilsansprüchen im Falle einer Trennung weiter.

Erst mit der rechtskräftigen Scheidung wendet sich das Blatt grundsätzlich: Eine letztwillige Zuwendung an den Ex-Partner wird von Gesetzes wegen unwirksam. Das Gesetz unterstellt: Wer den Ehepartner bedenkt, tut das wegen der bestehenden Ehe – ist sie vorbei, entfällt der Grund. Das gilt sogar schon, wenn jemand stirbt, während die Scheidung noch läuft. Entscheidend ist hierfür jedoch, wer den Scheidungsantrag eingereicht und ob der andere die Zustimmung zur Scheidung erklärt hat oder nicht. Das Ehegattenerbrecht und Pflichtteilsansprüche können insofern auch nur einseitig entfallen, wenn der andere Ehegatte seine Zustimmung zur Scheidung noch nicht erklärt hat.

Aber: Ausnahmen lauern

Von dieser Regel gibt es allerdings auch Ausnahmen: Ist anzunehmen, dass der Erblasser seine Zuwendung auch über das Scheidungsurteil hinaus gewollt hätte, bleibt sie wirksam. Dieser Fortgeltungswille ist im Streitfall oft umstritten und schwer zu beweisen. Es empfiehlt sich daher eine ausdrückliche, schriftliche Regelung in sein Testament aufzunehmen, wenn eine Fortgeltung gewollt ist.

Und was gilt für unverheiratete Partner?

Interessanterweise genau umgekehrt: Ein Testament zugunsten des Lebensgefährten bleibt nach der Trennung voll wirksam – bis es aktiv widerrufen oder geändert wird. Wer hier nichts tut, erbt möglicherweise weiter. In dieser Konstellation entstehen jedoch mangels gesetzlichen Erbanspruchs keine Pflichtteilsansprüche.