6. August 2020

Die Nebenbeschäftigung

Wann darf ich einer Nebenbeschäftigung nachgehen?

Leider ist es heutzutage so, dass viele Menschen nicht nur einem Job, sondern auch einer weiteren Beschäftigung, einer Nebenbeschäftigung nachgehen, um ein ausreichendes Einkommen zur Verfügung zu haben. Andere wollen gerne mehrere Beschäftigungen und das ist auch grundsätzlich möglich. Jede Tätigkeit, die Erwerbszwecken dient, fällt unter den Schutzbereich des Art. 12 GG. Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit nur untersagen, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens vorliegen, die denen des Arbeitnehmers überwiegen.

Klausel im Arbeitsvertrag:

In Standardverträgen ist oft die Regelung enthalten, dass Nebenbeschäftigungen pauschal verboten sind. Das geht nicht, diese Klauseln sind unwirksam und darauf darf der Arbeitgeber auch keine Abmahnung stützen. Vielmehr sind die Klauseln so zu formulieren, dass Nebenbeschäftigungen grds. möglich sind, es sei denn, berechtigte Interessen des Arbeitgebers sprechen dagegen.

Urlaub:

Darf ich doppelt Urlaub nehmen, wenn ich zwei Beschäftigungen nachgehe?  Nein, da man gem. den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes im Urlaub keiner widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen darf.  Man wird daher den Urlaub „parallel“ nehmen müssen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Krankheit:

Der „Hauptarbeitgeber“ muss die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall übernehmen, auch wenn er die Nebenbeschäftigung nicht genehmigt hat. Nur in wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei Nebentätigkeit mit Wettbewerbsverstößen, kann er die Entgeltfortzahlung verweigern. Hier hätte er nicht genehmigen müssen.

 

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Anja Berger

Fachanwältin für Arbeitsrecht