Der letzte WhatsApp-Chat – wer darf nach meinem Tod aufs Handy zugreifen?
Das Leben findet heute längst nicht mehr nur offline statt. E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Online-Banking oder digitale Abonnements gehören für viele Menschen zum Alltag. Doch was passiert mit diesen digitalen Vermögenswerten nach dem Tod? Wer erhält Zugriff auf die Accounts und Daten? Und wie können Erblasser vorsorgen?
Aus rechtlicher Sicht gilt zunächst: Der digitale Nachlass ist grundsätzlich Teil des Nachlasses.
Nach § 1922 BGB gehen mit dem Tod sämtliche vererblichen Rechte und Pflichten auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2018 entschieden, dass dies auch für Benutzerkonten in sozialen Netzwerken gilt. Erben treten damit grundsätzlich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen dem regelmäßig auch nicht entgegen, da die Datenschutz-Grundverordnung den Schutz lebender Personen bezweckt.
In der Praxis entstehen jedoch häufig Schwierigkeiten. Zwar sind die Erben rechtlich berechtigt, auf digitale Konten zuzugreifen, tatsächlich fehlen ihnen oft die notwendigen Zugangsdaten. Hinzu kommt, dass Anbieter unterschiedliche Verfahren für den Umgang mit verstorbenen Nutzern vorsehen. Manche Plattformen ermöglichen die Umwandlung eines Profils in einen Gedenkzustand, andere verlangen einen Erbnachweis oder löschen Konten nach bestimmten Fristen.
Der digitale Nachlass ist deshalb kein Zukunftsthema mehr, sondern Teil moderner Nachlassvorsorge.
Wer seinen Angehörigen spätere Schwierigkeiten ersparen möchte, sollte rechtzeitig dokumentieren, welche Konten bestehen und wie im Todesfall damit umgegangen werden soll. So können wertvolle Daten sowie persönliche Erinnerungen gesichert werden.