26. Juni 2020

Dauerbrenner Mietwagenkosten

Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bei geringer Fahrleistung von weniger als 20 km/Tag

Der Bundesgerichtshof hat einst eine „Richtschnur“ ausgegeben, dass nur dann Ersatz der Mietwagenkosten verlangt werden kann, wenn der Geschädigte wenigstens 20 Kilometer pro Tag zurücklegt. Wird diese Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, gehen viele Haftpflichtversicherer davon aus, dass der Geschädigte nicht auf ein Fahrzeug angewiesen war, und verweigern die Kostenübernahme.

 

Aber von jedem Grundsatz gibt es natürlich auch Ausnahmen. So kann zum Beispiel ein Mietwagen gerechtfertigt sein, wenn der Geschädigte im Bereitschaftsdienst arbeitet und es deswegen gleichsam möglich ist, dass das Fahrzeug genutzt wird oder stehen bleibt.

 

Einen anderen Fall hat das Amtsgericht Altenkirchen mit Urteil vom 26.03.2020, Az. 71 C 338/19 entschieden. In diesem Fall war es so, dass der Geschädigte seine kranke Ehefrau immer mal wieder ins Krankenhaus bringen musste. Wann dies erforderlich werden würde, war jedoch nicht planbar, denn er konnte vorab nicht wissen, wie oft die Fahrten notwendig werden würden. Wenn aber eine solche Fahrt notwendig werden würde, bedürfe es einer Flexibilität, die es bei der Verwendung von Bus oder Taxi nicht gebe, so das Gericht. Auch eine derartige „Notfallvorsorge“ kann einen Mietwagen rechtfertigen.

 

Insofern konnte der Kläger den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, auch wenn er den Mietwagen letztlich nicht 20 Kilometer pro Tag nutzte.

 

Dieser Fall zeigt, dass Sie sich nicht ohne Weiteres mit stereotypen, textbausteinartigen Ablehnungen der Haftpflichtversicherer abfinden sollten. Es gibt etliche Konstellationen, in denen die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch bei geringerer Fahrleistung gerechtfertigt ist.