Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 8. Mai 2025 im Verfahren 8 AZR 209/21 (A) über die Frage, ob ein Arbeitnehmer immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen kann, wenn sein Arbeitgeber personenbezogene Daten ohne rechtmäßige Grundlage verarbeitet.
Der Kläger, Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens der Zahnmedizintechnik, machte geltend, dass seine Daten im Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 unrechtmäßig in das cloudbasierte Personalinformationssystem „Workday“ überführt wurden.
Das BAG legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor. Konkret ging es um die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften wie § 26 Abs. 4 BDSG mit den Anforderungen der DSGVO, insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Transparenz der Datenverarbeitung. Zudem fragte das BAG, ob die bloße Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bereits einen immateriellen Schaden begründen kann oder ob ein zusätzlicher, spürbarer Schaden erforderlich ist.
Das Urteil des BAG ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis des Datenschutzrechts im Arbeitsverhältnis. Es verdeutlicht, dass auch bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO, wie Erforderlichkeit und Transparenz, gewahrt bleiben muss. Zudem wird die Frage aufgeworfen, inwieweit bereits die Unsicherheit über die rechtmäßige Datenverarbeitung einen immateriellen Schaden darstellen kann.
Das Verfahren bleibt abzuwarten, da die Entscheidung des EuGH noch aussteht. Sie wird richtungsweisend für die Anwendung der DSGVO im Beschäftigungskontext sein und könnte Auswirkungen auf die Praxis der Datenverarbeitung in Unternehmen haben.