15. Oktober 2020

Das Schwarzgeldkonto im Nachlass – Obacht!

Was steuer- und strafrechtlich zu beachten ist und wie Sie sich richtig verhalten

Es gibt Schätzungen von Experten, welche davon ausgehen, dass Deutsche allein in der Schweiz oder Steueroasen wie den Cayman Inseln viele Milliarden Euro Schwarzgelder gebunkert haben. Es bleibt damit nicht aus, dass solche Vermögen und hieraus erzielte Erträge auch Gegenstand einer Erbschaft sein können. Die Verlockung mag groß sein, das Konto weiterhin zu verschweigen. Man sollte ihr nicht erliegen.

Es gilt, strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zu empfehlen ist, beim Finanzamt reinen Tisch zu machen. Geben Sie Auslandskonten an. Strafrechtlich haben Sie dann grundsätzlich nichts zu befürchten, auch wenn es sich um nicht versteuertes Schwarzgeld handelt. Es gilt der Leitsatz: Steuerschulden kann man erben – Strafbarkeit nicht.

Die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen müssen natürlich nachgezahlt werden. Es kann länger zurückliegende Zeiträume und nicht unbeträchtliche Beträge umfassen, sollte aber vor der Offenlegung nicht abhalten. Sofern die (Steuer-) Nachzahlung das Kapital des geerbten Vermögens übersteigt, bleibt die Option, die Haftung auf den Aktivbestand des Nachlasses zu beschränken. Gemeint ist damit, dass Sie für die vom Erblasser stammenden Steuerschulden nicht auch mit Ihrem persönlichen Vermögen haften.

Was ist konkret zu tun? Als Erbe müssen Sie dem Finanzamt die Erbschaft anzeigen, binnen 3 Monaten ab Kenntnis. Haben Sie Schwarzgeldbestände mitgeerbt und wissen es zu diesem Zeitpunkt bereits, müssen Sie es mit angeben. Erfahren sie später davon, ist das Finanzamt nachträglich zu informieren. Unterlassen Sie es, kann es den Straftatbestand der eigenen Steuerhinterziehung erfüllen. Der o.g. Merksatz gilt dann nicht mehr. Da das Thema einige Fallstricke bereithält ist nahezulegen, in dieser Situation rechtzeitig fachkundigen Rat hinzuzuziehen.