Das pflegende Kind soll mehr erhalten
Soll das pflegende Kind später aus dem Nachlass mehr erhalten? Und was ist die Pflege eigentlich wert?
Gesetz hilft nur bedingt
Kraft Gesetzes erben Kinder zu gleichen Teilen. Das kann gelegentlich unbefriedigend sein, zum Beispiel wenn das eine Kind sich jahrelang intensiv und aufopfernd um die Mutter gekümmert hat, das andere hingegen so gar nicht. Das Gesetz sieht in § 2057a BGB eine Begünstigung des helfenden Kindes vor.
Derjenige, welcher die Eltern in erheblichen Maßen unterstützt und so zur Erhaltung deren Vermögens beigetragen hat, beispielsweise durch die Vermeidung der Unterbringung in einem kostenträchtigen Heim, soll bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber den Geschwistern bevorzugt werden. Es hat gegenüber ihnen einen Anspruch darauf, dass ihm vor quotaler Aufteilung des Nachlasses ein Extrabetrag ausgekehrt wird.
In welchem Umfang ein Ausgleich zu erfolgen hat, gibt das Gesetz aber nicht vor. Hier entzündet sich häufig Streit. Was geht über die „bloße“ familiäre Unterstützung hinaus und was „verdient“ einen Ausgleich?
Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich. Von nur eher symbolischen Beträgen bis hin zu Summen im sechsstelligen Bereich, orientiert an den gesetzlichen Pflegesätzen, wurde zugesprochen. Im Streitfall muss äußerst konkret und detailliert vorgetragen werden. Hier stößt man häufig an Grenzen.
Vertragliche oder testamentarische Regelung als Option
Wenn man Streit vorbeugen möchte, sollte man rechtzeitig eine vertragliche Regelung mit dem unterstützenden Kind treffen – zum Beispiel eine Entlohnung vereinbaren. Diese kann gegebenenfalls mit einer Stundung auf den Todesfall verknüpft werden.
Alternativ kann man an eine testamentarische Begünstigung denken – zum Beispiel ein sogenanntes Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil.
Es empfiehlt sich fachlichen Rat hinzuzuziehen, um die beste Lösung zu finden und diese rechtssicher zu gestalten.