20. September 2021

Coronabedingter Flugausfall: Wie Flugmeilen-Gutschrift rechtlich durchsetzen?

Gutschrift kann erzwungen werden durch Zwangsgeld oder Zwangshaft

Wie in vielen anderen Fällen mussten wir mal wieder auf Erstattung des Flugpreises klagen, nachdem der Flug coronabedingt storniert wurde. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass der Mandant den Flugpreis für sich und seine Familie nicht nur in Geld entrichtet, sondern in erheblichem Umfang Miles&More-Meilen eingesetzt hatte.

Die Airline trat unserer Klage gar nicht erst entgegen, so dass antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Der in Geld entrichtete Anteil des Flugpreises wurde sodann auch relativ unproblematisch und schnell erstattet. Die Gutschrift der Meilen blieb indes – trotz wiederholter Aufforderung unsererseits – aus.

Bei der zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen ist manchmal Kreativität gefragt. Bei Geldforderungen kann im Wege der Zwangsvollstreckung relativ leicht eine Kontopfändung erfolgen. Auf eine Meilengutschrift ist dies nicht übertragbar. Die Gutschrift muss von der Airline grundsätzlich selbst vorgenommen werden, sie kann nicht ersatzweise durch einen Dritten vollzogen werden, also auch nicht durch einen Gerichtsvollzieher. Es handelt sich um eine sog. nicht vertretbare Handlung.

In diesem Fall muss die Eigenhandlung des Schuldners erzwungen werden, nämlich durch Androhung von Zwangsgeld und/oder Zwangshaft. Also haben wir beantragt, gegen die Airline ein Zwangsgeld von 25.000 € ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzen.

Die beabsichtigte Wirkung entfaltete sich schnell, die Meilen wurden unserem Mandanten wenige Tage später gutgeschrieben. Auch wenn es sehr unwahrscheinlich war, dass die Zwangshaft wirklich vollzogen werden müsste, war es doch eine „wärmende“ Vorstellung. Entscheidend war jedoch, dass die angedrohte Maßnahme schon ausreichend war, um die Airline „aufzuwecken“.