8. April 2026

BGH zur Berufsunfähigkeit: Warum Versicherte ihren Arbeitsalltag genau beschreiben müssen

Wer berufsunfähig wird, verlässt sich auf seine Versicherung. Doch in der Praxis scheitern viele Leistungsanträge – nicht unbedingt, weil keine Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern weil sie nicht ausreichend dargelegt wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einer viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 14.12.2016 – Az. IV ZR 527/15, in der Praxis weiterhin hochrelevant) wichtige Klarstellungen getroffen.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Versicherungsnehmer machte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Er trug vor, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können.

Das Problem: Seine Darstellung war aus Sicht der Versicherung – und später auch der Gerichte – zu pauschal.

Er beschrieb zwar seinen Beruf, aber nicht ausreichend konkret

  • welche Tätigkeiten er täglich ausgeübt hat,
  • wie viel Zeit er dafür aufgewendet hat und
  • welche Tätigkeiten ihm konkret nicht mehr möglich sind.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar: Versicherungsnehmer müssen ihren zuletzt ausgeübten Beruf detailliert darstellen.

Konkret bedeutet das: Eine bloße Berufsbezeichnung („kaufmännischer Angestellter“, „Handwerker“) reicht nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsalltags. Es muss nachvollziehbar sein, welche Tätigkeiten zu welchem Anteil ausgeübt wurden.

Nur so kann geprüft werden, ob eine Einschränkung von mindestens 50 % vorliegt.

Warum ist das für Versicherungsnehmer so wichtig?

Viele Betroffene machen genau hier Fehler.

Typische Probleme:

  • Der Antrag wird zu knapp ausgefüllt.
  • Tätigkeiten werden nur allgemein beschrieben.
  • Der zeitliche Anteil einzelner Aufgaben fehlt.

Die Folge: Die Versicherung lehnt ab – und oft bestätigen Gerichte diese Entscheidung.

Nicht unbedingt, weil keine Berufsunfähigkeit besteht, sondern weil sie nicht ausreichend dargelegt wurde.

Was verlangt die Praxis konkret?

Nach der Rechtsprechung sollten Versicherungsnehmer ihren Beruf so beschreiben, als würde ein Außenstehender ihn verstehen müssen.

Hilfreich ist beispielsweise:

  • Auflistung aller Tätigkeiten (z. B. Kundenberatung, Büroarbeit, körperliche Arbeit)
  • Prozentuale Aufteilung der Arbeitszeit
  • Beschreibung der konkreten Anforderungen (z. B. Stehen, Heben, Konzentration)
  • Gegenüberstellung: Was geht noch – und was nicht mehr?

Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerker gibt an: „Ich kann nicht mehr arbeiten.“ Das reicht nicht.

Besser wäre: 40 % körperliche Arbeit auf der Baustelle, 30 % Maschinenbedienung, 30 % Planung und Kundenkontakt

Dann muss konkret dargestellt werden, welche dieser Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.

Fazit

Das Urteil des BGH zeigt deutlich: In der Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet oft die Darstellung, nicht nur die Erkrankung.

Wer Leistungen beantragt, sollte daher größte Sorgfalt auf die Beschreibung seines Berufs verwenden. Denn selbst berechtigte Ansprüche können scheitern, wenn sie nicht richtig begründet werden.