28. Mai 2025

Ausschlagung einer Erbschaft – Stellvertretung und Vollmachtserteilung

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Überschuldete Nachlässe, unklare Vermögensverhältnisse oder persönliche Gründe können dazu führen, dass eine Erbschaft ausgeschlagen wird. Die §§ 1942 ff. BGB regeln die Ausschlagung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Erklärung ist gegenüber dem örtlich zuständigen Nachlassgericht zu erklären, entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB).

Form und Frist der Ausschlagung

Gemäß § 1942 Abs. 1 BGB kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist eine höchstpersönliche Erklärung, jedoch nicht unvertretbar. Die Ausschlagung ist fristgebunden. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB).

Ausschlagung durch Dritte – ist das möglich?

In der Praxis stellt sich gelegentlich die Frage: Kann die Ausschlagung auch durch eine bevollmächtigte dritte Person erklärt werden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die Ausschlagung einer Erbschaft durch eine bevollmächtigte dritte Person ist zulässig, bedarf aber der einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (§ 1945 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft kann also auch durch einen Vertreter erklärt werden, sofern dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt ist.

Sollte diese Vollmacht fehlerhaft oder unvollständig sein, wäre die Ausschlagung gegebenenfalls unwirksam, was zu einer Annahme der Erbschaft führen könnte.

Fazit: Persönlich ist sicherer

Daher eignet sich die Ausschlagung über einen Bevollmächtigten allenfalls für wenige besondere Fälle. Eine persönliche Erbausschlagung ist immer vorzuziehen. Die Erbausschlagung erfolgt entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder durch eine notarielle Erklärung.