Abwerben von Kollegen: Fristlose Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung
Wer während seines laufenden Arbeitsverhältnisses aktiv versucht, Kollegen zum Wechsel zu bewegen, riskiert Ärger mit dem Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt: Gezieltes Abwerben von Arbeitskollegen ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Allerdings reicht nicht jedes Gespräch über berufliche Zukunftspläne aus. Entscheidend ist, ob jemand ernsthaft und beharrlich auf Kollegen einwirkt, um sie dazu zu bringen, für ihn selbst oder einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten (BAG, Urteil vom 19.12.2019 – 10 AZR 233/18). Ein lockerer Austausch über neue Jobs oder bessere berufliche Möglichkeiten ist also nicht automatisch ein Pflichtverstoß.
Selbst wenn tatsächlich ein Vertragsverstoß vorliegt, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres fristlos kündigen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich zunächst eine Abmahnung erforderlich (BAG, Urteil vom 27.09.2007 – 2 AZR 190/07).
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Chance geben, sein Verhalten zu ändern. Sie ist damit das mildere Mittel und folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Bevor die härteste arbeitsrechtliche Konsequenz gezogen wird, muss der Arbeitnehmer normalerweise erst gewarnt werden.
Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden, wenn von vornherein klar ist, dass sie nichts bringen würde. Das kann außerdem der Fall sein, wenn der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass der Arbeitgeber ihn unter keinen Umständen hinnehmen muss (BAG, Urteil vom 27.09.2007 – 2 AZR 190/07).
Das Abwerben von Kollegen ist ein ernsthafter Vertragsverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen kann.
Arbeitgeber müssen jedoch in der Regel zunächst eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Warnung ist nur in besonders schweren Fällen möglich.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass geschäftliche Interessen ihres Arbeitgebers während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu wahren sind. Das gilt auch, wenn das Ende des Arbeistverhältnisses bereits abzusehen ist.