12. Mai 2020

Bei Trennung, Geld zurück!

„Geschenkt ist geschenkt“ - nicht immer: Ex-Schwiegersohn in spe muss Geldgeschenk zurückzahlen.

Schenken Eltern ihrem eigenen Kind und dessen Lebensgefährten Geld zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie, muss der Partner nach einer Trennung gegebenenfalls die Hälfte hiervon an die Schenker zurückzahlen. Dies jedenfalls dann, wenn die Beziehung nur kurze Zeit nach der Schenkung beendet wird (BGH, Urteil vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).

Wenn eine Partnerschaft scheitert, gibt es nicht selten Streit um alte Geschenke, vor allem bei werthaltigen Zuwendungen der Schwiegereltern in spe. Solche waren auch Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Nach knapp 10 Jahren Zweisamkeit entschloss sich ein nicht verheiratetes Paar zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie. Ihre Eltern steuerten einen beträchtlichen Betrag von mehr als 100.000,00 € bei. Keine 2 Jahre nach Bezug des erworbenen Wohnhauses ging die Beziehung in die Brüche. Darauf verlangten die Eltern vom Ex-Schwiegersohn in spe den hälftigen Betrag von gut 50.000,00 € zurück.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Die Zuwendung der (Schwieger-) Eltern sei als Schenkung zu qualifizieren, deren Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen sei. Typischerweise lägen der Zuwendung von Grundeigentum selbst oder Geldbeträgen zu dessen Finanzierung die Vorstellung der Eltern zugrunde, die Immobilie werde einige Zeit vom eigenen Kind und dessen Partner als Familienheim genutzt. Zwar könne nicht ohne weiteres eine lebenslange gemeinsame Nutzung erwartet werden, da die Eltern bei einer reinen Lebensgemeinschaft – Ehen halten statistisch im Durchschnitt 15 Jahre – mit einer vorzeitigen Trennung rechnen müssen. Aber doch wesentlich mehr als 2 Jahre. Mit der frühen Trennung sei diese Erwartung enttäuscht worden mit der Folge, dass die Zuwendung nach den Grundzügen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden könne. Es sei den Eltern nicht zumutbar, an der Schenkung festgehalten zu werden.

Und zwar in Höhe des gesamten (hälftigen) Schenkungsanteils. Der Betrag sei nicht anteilig zu kürzen, weil man noch 2 Jahre im Haus zusammengelebt hat. Die Vorinstanz, das OLG Brandenburg, hatte noch einen Abzug von 5% pro Jahr des Zusammenlebens vorgenommen. Eine solche „Durchhalteprämie“ lehnt der BGH jedenfalls bei solch kurzer Zeit ab.

Grundsätzlich sollten Eltern überlegen, größere Geldbeträge nur ihrem eigenen Kind zuzuwenden, unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht. Es kann mit Blick auf den geringen Schenkungssteuerfreibetrag des (Schwieger-) Kindes auch steuerrechtlich angezeigt sein.

Es kann sich anbieten, in solchen Konstellationen eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche Rechtssicherheit gibt und so später vor bösen Überraschungen und kostenträchtigen Rechtsstreitigkeiten bewahrt.

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