Wenn ein Elternteil mit dem Kind umziehen will – und der andere nicht zustimmt
Ein Umzug mit dem Kind ist für getrenntlebende Eltern oft ein schwieriges Thema. Gerade wenn der andere Elternteil nicht zustimmt, stellen sich viele Fragen: Darf ich einfach mit dem Kind wegziehen? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Welche Rolle spielt das Sorgerecht?
Die rechtliche Ausgangslage
Ob ein Elternteil mit dem Kind umziehen darf, hängt maßgeblich vom Sorgerecht ab. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so können sie nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Bestandteil der elterlichen Sorge. Bei gemeinsamem Sorgerecht bedarf die Entscheidung über einen Wohnortwechsel also grundsätzlich der Zustimmung beider Eltern.
Was bedeutet das für den umzugswilligen Elternteil?
Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt und eine außergerichtliche Lösung nicht herbeigeführt werden kann, kann der umzugswillige Elternteil das Familiengericht anrufen. Dabei kommt es darauf an, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat, kann er alleine über den Umzug entscheiden. Beim gemeinsamen Sorgerecht bedarf es der Zustimmung. Bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteils kann das Gericht einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teil des gesamten Sorgerechts, übertragen. Das Elternteil kann sodann auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils die alleinige Entscheidung über einen Umzug treffen.
Der Kindeswille
Bei der Entscheidung über den Aufenthaltsort ist der Wille des Kindes von höchster Bedeutung. Je älter das Kind, desto mehr Gewicht kommt seinem ausdrücklich geäußerten Willen zu. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Wille autonom gebildet wurde und keine sonstigen Belange des Kindeswohls entgegenstehen. Der Umstand, dass durch einen Wegzug die Umgangszeit des einen Elternteils womöglich verringert wird, spielt keine Rolle. Ebenfalls keine Rolle spielen die Gründe, die der Elternteil für einen Umzug hat. Diese Gesichtspunkte sind für das Gericht bei der Entscheidung völlig unerheblich.
Das Gericht wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Es hat demnach unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden, welche Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Wohl des Kindes am besten ist. Das Gericht muss entscheiden, welche Regelung das Kind am meisten in seiner Entwicklung fördert und welche Regelung die meiste Kontinuität verspricht. Dabei sind insbesondere die Bindungen des Kindes zu beiden Eltern, die soziale Integration und die schulische Situation.
Fazit
Ein Umzug mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist bei gemeinsamem Sorgerecht nicht zulässig. Die rechtlichen Möglichkeiten hängen von der konkreten Sorgerechtslage ab. Bei Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht immer nach dem Kindeswohl.