29. April 2026

Arbeiten am 1. Mai – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Der 1. Mai ist als „Tag der Arbeit“ gesetzlicher Feiertag – für viele gleichbedeutend mit: endlich frei. Doch in der Praxis zeigt sich jedes Jahr aufs Neue: Ganz so einfach ist es nicht. Darf der Arbeitgeber Arbeit anordnen? Gibt es automatisch Zuschläge? Und was passiert, wenn trotzdem gearbeitet wird?

Grundsatz: Feiertagsruhe gilt – mit Ausnahmen

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Der 1. Mai gehört in ganz Deutschland zu diesen geschützten Tagen.

Aber: Dieser Grundsatz hat zahlreiche Ausnahmen. Arbeiten erlaubt ist insbesondere dort, wo ein Stillstand nicht möglich oder unzumutbar wäre. Typische Beispiele sind:

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Verkehrsbetriebe
  • Polizei, Feuerwehr und Notdienste

Auch in anderen Branchen kann Arbeit zulässig sein, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt.

Darf der Arbeitgeber Arbeit am 1. Mai anordnen?

Ja, aber nur, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

Liegt keine Ausnahme vor, ist eine Arbeitsanordnung am 1. Mai unzulässig. Arbeitnehmer dürfen die Arbeit in diesem Fall verweigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Wichtig für Arbeitgeber: Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und im Zweifel auch zu Konflikten mit dem Betriebsrat führen.

Gibt es automatisch Feiertagszuschläge?

Ein häufiger Irrtum: Viele gehen davon aus, dass Arbeit am 1. Mai automatisch besser bezahlt wird. Das stimmt so nicht.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Zuschläge ergeben sich nur, wenn sie:

  • im Arbeitsvertrag geregelt sind,
  • in einem Tarifvertrag vereinbart wurden oder
  • aufgrund betrieblicher Übung gewährt werden.

Ohne eine solche Grundlage bleibt es beim normalen Stundenlohn.

Ersatzruhetag: Pflicht für Arbeitgeber

Wer am 1. Mai arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag.

Dieser muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden (in der Regel innerhalb von acht Wochen). Arbeitgeber sollten das im Blick behalten. Hier passieren in der Praxis häufig Fehler.

Was gilt bei Krankheit oder Urlaub am 1. Mai?

Auch das sorgt regelmäßig für Unsicherheit:

  • Fällt der 1. Mai auf einen regulären Arbeitstag, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung – auch wenn nicht gearbeitet wird.
  • Wer krank ist, erhält ebenfalls Entgeltfortzahlung, allerdings „verbraucht“ der Feiertag keinen zusätzlichen Krankheitstag.
  • Bei Urlaub gilt: Feiertage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

Fazit

Der 1. Mai ist rechtlich klar geschützt, aber längst nicht für alle ein arbeitsfreier Tag. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Zuschläge sind kein Automatismus und der Ersatzruhetag ist Pflicht.

Wer die Grundregeln kennt, vermeidet typische Fehler und unnötige Streitigkeiten.

Bei Fragen stehen wir euch gern zur Verfügung.